Metadata : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

128  &  74.  Das  Eisenbahnwesen.

den  Inlandsverkehr  keine  wesentlich  anderen,  namentlich  keine  für
das  Publikum  ungünstigeren  Bestimmungen  gelten  können,  wie  für
die  aus  dem  Auslande  eingehenden  oder  in  das  Ausland  versendeten
Güter,  so  mußte  das  Betriebsreglement  umgearbeitet  und  mit  den  im
Berner  Vertrage  aufgestellten  Regeln  in  Einklang  gebracht  werden.
Dies  ist  geschehen  durch  die  Verkehrs-Ordnung  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands  vom  15.  November  1892,  welche  vom  Bundesrat
  »auf  Grund  des  Art.  45  der  Reichsverfassung«  beschlossen  und
im  Reichsgesetzblatt  S.  923  ff.  verkündet  worden  ist.  Sie  ist  am  1.  Januar
  1893  an  die  Stelle  des  Betriebsreglements  von  1874  getreten  ').
Besondere  erleichternde  Vorschriften  sind  für  den  wechselseitigen  Verkehr
  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Oesterreich-Ungarns
  vereinbart  worden  (Reichsgesetzbl.  1892,  S.  1015  ff.),  in
neuer  Fassung  vom  9.  Februar  1895  (Reichsgesetzbl.  S.  139),  sowie  für
den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,
der  Niederlande  und  der  Schweiz  (Reichsgesetzbl.  1894,  S.  113  fl.)  ?).

Hiernach  ergab  sich  folgender  Rechtszustand:

a)  Für  den  externen  Verkehr  mit  den  Staaten,  welche  dem
Berner  Vertrag  beigetreten  sind,  bildet  dieser  Vertrag  die  ausschlieBliche
  Rechtsnorm.  Erist  im  Wege  der  Gesetzgebung  genehmigt
und  daraufhin  ratifiziert  worden,  hat  also  nicht  bloß  völkerrechtliche
Wirksamkeit,  sondern  im  Reichsgebiet  auch  formelle  Gesetzeskraft
und  derogiert  mithin  dem  Handelsgesetzbuch;  er  bildet
  das  geltende  Frachtrecht.  Er  gilt  für  das  ganze  Reich  mit  EinschlußB
  Bayerns,  und  da  Bayern  nicht  als  selbständiger  Kontrahent  den
Vertrag  geschlossen  hat,  der  Vertrag  vielmehr  auf  Bayern  als  Teil  des
Reiches  Anwendung  findet,  so  kann  Bayern  auch  diejenigen  Rechte
nicht  ausüben,  welche  in  dem  Vertrage  den  vertragschließenden  Staaten
eingeräumt  worden  sind.  Dahin  gehört  namentlich  das  im  Art.  60
festgesetzte  Kündigungsrecht;  von  diesem  Recht  kann  nur  das
Reich  Gebrauch  machen.

Der  Berner  Vertrag  enthält  aber  nicht  Rechtssätze  von  nur  dispositivem
  Charakter,  sondern  er  schließt  die  Vertragsfreiheit  aus;  die
Transportreglements  (Tarifbedingungen)  der  Eisenbahnen  und  Eisenbahnverbände
  finden  auf  den  internationalen  Transport  keine  Anwendung,
  soweit  sie  demselben  widersprechen  (Art.  4).  Die  beteiligten

den  Eisenbahnfrachtverkehr,  Berlin  1894;  Rosenthal,  Internationales  Eisenbahnfrachtrecht,
  Jena  1894.  Das  Verzeichnis  der  Eisenbahnlinien,  auf  welche  der  Berner
Vertrag  Anwendung  findet,  wird  von  Zeit  zu  Zeit  im  Reichsgesetzbl.  veröffentlicht.
Die  neueste  Liste  daselbst  1913,  S.  185  ff.

1)  Eine  Darstellung  der  Entwicklungsphasen  des  Betriebsreglements  und  der
Verkehrsordnung  geben  jetzt  Gerstner  im  Arch.  f.  öffentl.  R.  Bd.  11,  S.  161  ff.
(1896)  und  besonders  Eger  in  der  ausführlichen  Einleitung  zu  seinem  trefflichen
Kommentar  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  2.  Aufl.,  Berlin  1901.

2)  Diese  Bestimmungen  sind  auch  ausgedehnt  worden  auf  Luxemburg.  Reichsgesetzbl.
  1893,  S.  189;  1894,  S.  149,  auf  Belgien  Reichsgesetzbl.  1894,  S.  403.