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. 5.
. Der Aerztekammer-Ausschuß beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Theilnahme der Mehrheit der
Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse des Ausschusses können mittelst schriftlicher
Abstimmung gefaßt werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Abstimmung
verlangt.
Im Uebrigen regelt der Ausschuß seine Geschäftsordnung selbständig.
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Ausschuß erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
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8. J.
Die allgemeine Staatsaussicht über den Aerztekammer-Ausschuß wird durch
den Minister der Medizinalangelegenheiten geführt.
Artikel II.
Die Vorschrift im §. 8 Absatz 5 der Verordnung vom 25. Mai 1887,
wonach der Vorstand der Aerztekammer für die Dauer der Wahlperiode der
letzteren zu wählen ist, wird dahin erweitert, daß der Vorstand auch nach Ablauf
der Wahlperiode die Geschäfte bis zur Konstituirung des neuen Vorstandes einst-
weilen weiterzuführen hat.
Artikel III.
Diese Verordnung ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 6. Januar 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Migquek,
Thielen. Bosse. Bronsart v. Schellendorff. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Flhr. v. d. Recke.
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(Xr. 9798.)