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Artikel II.
Seächsische Staatsangehörige, welche in dem Preußischen Staatsgebiete
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits-
verhältnisses.
Die Bediensteten der im Königreiche Preußen belegenen Eisenbahnstrecke
sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise
den Aufsichtsorganen der Königlich Sächsischen Staatsregierung, im Uebrigen
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz
haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahmwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Preußischen Staatsgebietes soll auf Angehörige
des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär-
anwärter, unter welchen die Königlich Preußischen Staatsangehörigen gleichfalls
den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel III.
Die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife erfolgt durch die Königlich
Sächsische Regierung. Die Ein= und Ausfahrtszeiten der Sächsischen Züge in
Nikrisch und die Feststellung der Tarife für Güter, lebende Thiere, Leichen und
Fahrzeuge der Station Nikrisch unterliegen der Mitwirkung der Königlich PreuHi-
schen Verwaltung.
Artikel IV.
Die gesetzliche Eisenbahnabgabe für die 10111 Kilometer lange, auf Königlich
Preußischem Staatsgebiete gelegene Strecke der Linie Zittau—Nikrisch wird der-
gestalt pauschalirt, daß die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung eine
jährliche Rente von 50 Mark an den Königlich Preußischen Staat bezahlt.
Dagegen kommt mit dem Ulebergange der Strecke Zittau—Nikrisch in das
Eigenthum des Sächsischen Staates von der nach dem Staatsvertrage zwischen
Preußen und Sachsen vom 30. Juni 1884, Artikel XII Absatz 1 vom Pf.
schen an den Sächsischen Staat zu zahlenden jährlichen festen Rente im Gesammt-
betrage von 44 400 Mark der Betrag von 1030 Mark in Abgang.
Verlin, den 7. Juni 1895.
So geschehen Dresden, den 12. Juni 1895.
(l. S.) Kirchhoff. ¶. S.) T#r. Nitterstädt.
(I. S.) Lehmann.
C## 9306 —0Fv.)