Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

biete wohnenden Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungs- 
stelle bezeichnen, welchem oder welcher die an die Generaldirektion der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit rechtlicher 
Wirkung behändigt werden können. 
Den Hohen Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des 
ihnen über die auf ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits- 
und Aussichtsrechts je einen beständigen Kommissar zu bestellen, welcher die Be- 
Ziehungen zur Königlich Sächsischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen 
Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen 
Einschreiten geeignet sind. 
Artikel 8. 
Staatsangehörige des Königreichs Preußen und des Herzogthums Sachsen- 
Altenburg, welche bei der Altenburg-Leitzer Eisenbahn angestellt werden, verlieren 
dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit. 
Die bei dieser Bahn angestellten Beamten sind ohne Unterschied des Ortes 
der Anstellung rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten und den 
Aufsichtsorganen der Königlich Sächsischen Staatsregienung, im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Bei Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen 
Unterbeamten soll auf Angehörige desjenigen Staatsgebietes, innerhalb dessen die 
Anstellung erfolgt, vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete 
Militäranwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den 
Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Naßgabe der für die 
Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften 
bei der dafür zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben 
aber einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie sich an Eidesstatt ver- 
pflichten, den Gesetzen des betreffenden Landes und den allgemeinen Verordnungen 
der Landesbehörde genau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse werden 
der betreffenden Regicrung überreicht. 
  
Artikel 9. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Stationen, wo 
es seitens der betreffenden Territorialregierung für erforderlich erachtet wird, eine 
geeignete Lokalität zum Polizeibureau einrichten, möbliren, in gutem Stantde 
erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder 
die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Stationen bestimmten Polizeibeamten, 
ingleichen alle Mitglieder der Gendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder 
sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen innerhalb des Staatsgebietes, welchem 
dieselben angehören, frei befördern. 
Geseh- Samml. 1896. (Nr. 9907.) 8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.