biete wohnenden Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungs-
stelle bezeichnen, welchem oder welcher die an die Generaldirektion der Königlich
Sächsischen Staatseisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit rechtlicher
Wirkung behändigt werden können.
Den Hohen Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des
ihnen über die auf ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits-
und Aussichtsrechts je einen beständigen Kommissar zu bestellen, welcher die Be-
Ziehungen zur Königlich Sächsischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen
Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen
Einschreiten geeignet sind.
Artikel 8.
Staatsangehörige des Königreichs Preußen und des Herzogthums Sachsen-
Altenburg, welche bei der Altenburg-Leitzer Eisenbahn angestellt werden, verlieren
dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit.
Die bei dieser Bahn angestellten Beamten sind ohne Unterschied des Ortes
der Anstellung rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten und den
Aufsichtsorganen der Königlich Sächsischen Staatsregienung, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen
Unterbeamten soll auf Angehörige desjenigen Staatsgebietes, innerhalb dessen die
Anstellung erfolgt, vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete
Militäranwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den
Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Naßgabe der für die
Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften
bei der dafür zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben
aber einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie sich an Eidesstatt ver-
pflichten, den Gesetzen des betreffenden Landes und den allgemeinen Verordnungen
der Landesbehörde genau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse werden
der betreffenden Regicrung überreicht.
Artikel 9.
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Stationen, wo
es seitens der betreffenden Territorialregierung für erforderlich erachtet wird, eine
geeignete Lokalität zum Polizeibureau einrichten, möbliren, in gutem Stantde
erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder
die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Stationen bestimmten Polizeibeamten,
ingleichen alle Mitglieder der Gendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder
sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen innerhalb des Staatsgebietes, welchem
dieselben angehören, frei befördern.
Geseh- Samml. 1896. (Nr. 9907.) 8