Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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und  in  dem  Koͤnigreiche  Wuͤrttemberg  zu  publicirenden  Zolltarife  und  resp.
Zollordnungen  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  des  heute  unterzeichneten  Zusatz-Artikels
  zu  dem  Zollvereinigungs-Vertrage  vom  22sten  März  d.  J.,  welche
auch  dem  Königreiche  Sachsen  gegenüber  volle  Giltigkeit  haben  sollen.

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Die  contrahirenden  Theile  wollen  so  bald  wie  möglich  die  Einleitung
treffen,  daß  die  Bestrafung  der  Zollvergehen  jeder  Art,  da  solche  das  Interesse
aller  ereinsstaaten  gleichmäßig  berühren,  auch  auf  möglichst  übereinstimmende
Grundsätze  zurückgeführt  werde.

Vorstehenden  Artikel,  welcher  dieselbe  Krast  und  Giltigkeit  haben  soll,
als  wenn  derselbe  in  dem  Vertrage  vom  30sten  März  d.  J.  enthalten  wäre,
haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratisication
  vollzogen  und  untersiegelt.

So  geschehen  Berlin,  den  31sten  Oktober  1833.

Carl  Georg  Carl  Friedrich  Wilhelm  Friedr.  Ch.  Franz  a  Paula  C.  Friedr.
Maassen.  v.  Wilkens=  v.  Kopp.  Johann  Friedrich  Ludwig
Hohenau.  Gs.  v.  Luxburg.  Frh.  v.  Linden.  v.  Watzdorff.
H#.  8)  (l.  8)  (.  §.)  (I.  S.)  (I.  8)  (1.  S.)
Albr.  Friedr.  H.  Th.  Ludw.
Eichhorn.  Schwedes.
(I.  S.)  (L.  S.)

(Anmerkung.  Wegen  bes  unterbleibenden  Abdrucks  der  zu  obigem  Zusatz-Artikel  gehbrigen
Beilagen  A.  B.  und  C.,  welche  letztere  mit  der  Beilage  B.  des  Zusatz-Artikels
  zu  dem  Jollvereinigungs-Vertrage  vom  22sten  März  d.  J.  gleichlautend
ist,  wird  auf  die  Bemerkung  unter  letztgedachtem  Zusatz-Artikel  Bezug  genommen.)


 

(No.  1473—1##1)  [No.  1471.)