Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Die zur Ausübung derselben erforderlichen Beschlüsse werden nach den 
#. 27 und 28 gefaßt. 
Beschlüsse über Umlagen auf die Gemeindeglieder können erst dann vollstreckt 
werden, wenn sie von der Staatsbehörde für vollstreckbar erklärt worden sind. 
Diese Erklärung ist insbesondere zu versagen, sofern Bedenken hinsichtlich 
der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes 
oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen. 
Artikel 4. 
ur Feststellung von Gemeindestatuten bedarf es der vorgängigen Aner- 
kennung der Staatsbehörde, daß die entworfenen Bestimmungen diesem Gesetze 
nicht zuwider seien. 
Artikel 5. 
Kirchengesetze, durch welche Bestimmungen der Kicchengemeindeordnung 
abgeändert werden sollen, bedürfen der Bestätigung durch ein Staatsgesetz nur, 
wenn sie betreffen die Sg. 1, 3, 5, 6) 11 Absatz 5, 21 Absatz 1 und 2, 23 
Satz 2 in Bezug auf Parochialänderungen, 25 Absatz 1 und 2, 26, 29, 31 
Absatz 1 bis 3. 44% 
Artikel 6. 
Die Artikel 21 bis 27 des Gesetzes, betreffend die evangelische Kirchen- 
verfassung in den neun älteren Provinzen der Monarchie, vom 3. Juni 1876 
(Gesetz Samml. S. 125) finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 7. 
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden, welche 
die in den Artikeln 3 und 4 dieses Gesetzes und den Artikeln 23, 24 und 27 
des Gesetzes vom 3. Juni 1876 (Artikel 6 dieses Gesetzes) erwähnten Rechte 
auszuüben haben, sowie der Zeitpunkt der im Artikel 21 des Gesetzes vom 
3. Juni 1876 vorgesehenen Ressortveränderung und deren Ausführung bestimmt. 
Artikel 8. 
Alle diesem Gesetze und der Kirchengemeindeordnung entgegenstehenden 
Bestimmungen, mögen dieselben in Gesetzen oder Statuten enthalten oder durch 
Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Verlin im Schloß, den 1. März 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Bosse. 
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. 
Brefeld. v. Goßler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.