Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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II.  Gemeindekirchenrath.
A.  Mitglieder  des  Ermeindchirchenraths.

g.  3.
Der  Gemeindekirchenrath  besteht:
1)  aus  dem  Pfarrer  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt,

2)  aus  mehreren  Aeltesten,  welche,  soweit  ihre  Ernennung  nicht  dem  Patron
zusteht  .  6),  durch  die  Gemeinde  gewählt  werden  (I§.  31  f..

S.  4.

Sind  mehrere  Pfarrgeistliche  in  der  Gemeinde  fest  angestellt,  so  gehören
sie  sämmtlich  dem  Gemeindekirchenrathe  als  Mitglieder  an.

Hülfeprediger  auf  nicht  fundirten  Stellen  nehmen,  auch  wenn  sie  ordinirt
sind,  nur  als  Mitglieder  mit  berathender  Stimme  an  den  Sitzungen  des  Gemeindekirchenraths
  Theil.

5

Die  Lahl  der  Aeltesten  soll  nicht  mehr  als  zwölf  und  nicht  weniger  als
vier  betragen.  In  Filialgemeinden  kann  die  Zahl  auf  zwei  beschränkt  werden.

Die  Feststellung  der  Zahl  der  Aeltesten  in  den  einzelnen  Gemeinden  erfolgt
unter  Berücksichtigung  der  Seelenzahl,  sowie  der  sonstigen  örtlichen  Verhältnisse,
so  lange  eine  Kreissynode  nicht  besteht,  durch  das  Konsistorium,  nach  Errichtung
einer  Kreisfynode  durch  diese  nach  Vernehmung  der  Gemeindevertretung.  Bei
vereinigten  Muttergemeinden  oder  Mutter-  und  Tochtergemeinden  ist  die  Zahl  der
Aeltesten  innerhalb  des  zulässigen  Höchstbetrags  auf  die  Gemeinden  der  Gesammtparochie
  angemessen  zu  vertheilen.

.  6.

In  Patronatsgemeinden  hat  der  Patron  die  Befugniß,  ein  Gemeindeglied,
welches  die  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaften  besitzt  (6.  32),  zum
Aeltesten  zu  ernennen.  Diese  Ernennung  erfolgt  für  einen  Zeitraum  von  sechs
Jahren;  eine  Wiederernennung  derselben  Person  ist  zulässig.

Macht  der  Patron  von  seiner  Befugniß  keinen  Gebrauch,  und  besitzt  er
die  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaften,  so  kann  er  selbst  in  den  Gemeindekirchenrath
  eintreten.  Das  gleiche  Recht  hat  unter  der  gleichen  Voraussetzung
  der  ein=  für  allemal  bestellte  Vertreter  desjenigen  Patrons,  welcher  keine
physische  Person  ist.  l

Die  Aeltesten  sind  im  Hauptgottesdienst  vor  der  Gemeinde  feierlich  einzuführen
  und  durch  Abnahme  des  nachfolgenden  Gelübdes  zu  verpflichten:

Gelobet  Ihr  vor  Gott  und  dieser  Gemeinde,  des  Euch  befohlenen

Dienstes  sorgfältig  und  treu,  dem  Worte  Gottes,  den  Ordnungen  der