— 111 —
Zu Artikel III Nr. 2 des Vertrages und Nr. 1 bes Schlußprotokolls dazu.
4) Im Rheinstrom und allen Nebenflüssen desselben ist jede Lachsfischerei
mit Zegensbetrieb während der Zeit vom 27. August bis zum 26. Oktober
einschließlich verboten.
Auf die verlassenen Nebenarme des Rheins, sofern sie nicht von
beiden Seiten mit dem Hauptstrome derartig in Verbindung stehen,
daß die Wanderfische jederzeit frei hindurch ziehen können, findet letzteres
Verbot keine Anwendung.
K. 4.
Für die Dauer der in §. 3 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen und
jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräsident ausnahmsweise nachfolgende
Fischereibetriebe zulassen:
1) Der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich zu er-
scheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich
Neunauge, Stör und Stint, kann mit solchen Geräthen, die nur zum
Fang dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet werden.
Dieselbe Ausnahme kann auch für den Maifischfang zugelassen werden;
jedoch darf derselbe im Stromgebiete des Rheins während der in §. 3
Nr. 1 bezeichneten wöchentlichen Schonzeit nicht gestattet werden.
2) Den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor-
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder
auszulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der
Wanderfische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch
für die nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vor-
richtungen und Geräthe obengenannter Art gewährt werden.
3) Das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden.
4) Im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnühziger
Versuche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum
Schutze der anderen Fische gegen Raubfische, kann, soweit erforderlich,
unter geeigneten Kontrolmaßregeln, der Fang einzelner oben nicht ge-
nannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden.
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeit ist
indeß die Verwendung solcher, an sich erlaubter Fangmittel aus-
zuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu
zerstören.
G. 5.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies er-
fordern, kann der Fischereibetrieb während der im F. 3 Nr. 2 bezeichneten Früh-
jahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung für einzelne Gewässer oder
Cr. 9900.)