Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

neue Anlage der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der 
Eisenbahnverwaltung ein anderer Aufwand erwächst, als der für die eventuell 
erforderliche Bewachung der neuen Uebergänge. 
Im Uebrigen soll die gesammte in sowohl in ihrer baulichen Aus- 
führung als in ihren Betriebseinrichtungen als eine einheitliche Anlage gelten, 
und die Behandlung derselben innerhalb beider Staatsgabinte gleichmäßig sein. 
Artikel 3. 
Der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung wird auf Preußischem Staats- 
gebiete das Enteignungsrecht bewilligt. 
Artikel 4. 
Alle Entschädigungs- und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus 
Anlaß des Baues der Bahn auf Preußischem Staatsgebiete erhoben werden, hat 
die Graßherzoglich Oldenburgische Regjierung zu vertreten. 
Artikel 5. 
Die Genehmigung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne steht — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — der Großherzoglich 
Oldenburgischen Regierung allein zu. Etwaige besondere Wünsche der Königlich 
Preußischen Regierung wird hierbei die Großherzogüch Oldenburgische Regierung 
thunlichst berückfichtigen. Auch gilt als vereinbart, daß zwischen Lohne und 
Bramsche in jeder von beiden Ri en täglich mindestens zwei Züge mit 
Personenbeförderung gefahren werden, und daß in den Tarifen für die Strecke 
im Preußischen Staatsgebiete keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen 
sollen, als für die Strecke im Oldenburgischen Stantsgehiete. 
Artikel 6. 
Die technische Jufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand 
der Bahn foll der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung zustehen. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten die Handhabung 
der ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechte, die Wahr- 
Nebmung ihrer aus diesem Bertrage sich er den Interessen und Gerechtsame 
und die etwaigen Berhandlungen mit der Bahnverwaltung einer Behörde oder 
einem besonderen Kommiffarius zu übertragen. Die Eisenbahnverwaltung wird 
sich an die mit der Vertretung beauftragte Behörde oder den Konuissar in allen 
zu der Zuständigkeit derselben gehörigen Amgelegenheiten wenden, auch denselben 
jede für ihre Jwecke nöthige Einsicht gestatten oder Auskunft ertheilen. 
Artikel 7. 
Die Landeshoheit bleibt für die im Preußischen Staatsgebiete gelegene 
Bahnstrocke der Königlich Preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle 
innerhalb des Königlich Preußischen Gebiets. vorkommenden" in Bezug auf die 
(r. 9002. 25
	        
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