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legene Bahnstrecke sich im Eigenthum und Betriebe des Großherzoglich Olden-
burgischen Staates befindet. Umgekehrt wird, falls und so lange nach etwaigem
Ankaufe des Preußischen Bahntheils die Königlich Preußische Regierung den Be-
trieb auf letzterem selbst führt, die Großherzoglich Oldenburgische Regierung auch
ihrerseits den Betrieb der in Oldenburg gelegenen Bahnstrecke an einen Privat-
unternehmer ohne ausdrückliche Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung,
nicht übertragen.
Artikel 12.
Für den Fall der Abtretung des Oldenburgischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung freistehen,
auch die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich
mit zu übertragen. Im Ubbrigen wird die Großherzoglich Oldenburgische
Regierung ohne Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung die auf deren
Gebiete gelegene Bahnstrecke nicht veräußern, auch ohne vorgängige Verständigung
mit ihr den Betrieb einem Privatunternehmer nicht übertragen.
Artikel 13.
Der gegenwärtige Vertrag erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von
zwei Jahren, vom Tage der Ratifikationsauswechselung an gerechnet, mit dem
Bau der Bahn begonnen, und innerhalb einer weiteren Frist von zwei Jahren
die Bahn dem öffentlichen Verkehr übergeben werden sollte.
Artikel 14.
Gegenwäriger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden thunlichst
bald erfolgen.
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von
den Bevollmächtigten unterschrieben und besiegelt worden.
So geschehen zu Verlin, den 4. Mai 1896.
(L. S.) Pannenberg. von Mühlenfels. Becker.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat am 17. Mai 1897 stattgefunden.
(Nr. 9902—9903.)