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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 20 ——
(Nr. 9906.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom
1. April 1897/98. Vom 31. Mai 1897.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1897/98 wird
in Einnahme
auf 2 046 031 385 Mark und
in Ausgabe
auf 2 046 031 385 Mark,
nämlich
auf 1 956 084 829 Mark an fortdauernden und
auf 89 946 556 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgesetzt.
*
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Etat der persönlichen und
sächlichen Verwaltungsausgaben der Preußischen Central-Genossenschaftskasse für
1. April 1897/98 wird auf 125 000 Mark festgestellt.
g. 3.
Im Jahre vom 1. April 1897/98 können nach Anordnung des Finanz-
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse
verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor
dem 1. Januar 1899 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
Oese-Samml. 1897. (Tr. 9900.) 27
Ausgegeben zu Berlin am 2. Juni 1897.