Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Zehnter Band. (10)

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(No.  944.)  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  2  1sten  Mai  182  F.,  betreffend  die  Pensionirung
der  Königlichen  Beamten  und  die  Fälle,  in  welchen  solche  verwürkt  oder
ausgesetzt  werden  soll.

W.#  gleich  den  Beamten,  in  Beziehung  auf  ihre  Penssonirung,  die  Reklamation
  mag  die  Berechtigung  zum  Genuß  einer  Pension  oder  den  Betrag  derselben
betreffen,  eine  Berufung  auf  den  Rechtsweg  nicht  gestattet,  der  Reklamant  vielmehr
  nur  berechtiget  seyn  soll,  sich  im  Wege  des  Rekurses  gegen  die  Festsetzung
der  Verwaltungsbehörde  an  das  Staatsministerium  zu  wenden,  welches  darüber
zu  entscheiden  und  bei  den  von  Mir  unmittelbar  besetzten  Stellen,  zu  Meiner  Entscheidung
  zu  berichten  hat;  so  sollen  doch  folgende  Füälle  gerichtlich  entschieden  werden:

1)  Wern  der  pensionirte  Beamte  eines  während  seiner  Amtsverwaltung  begangenen
  Verbrechens  überführt  wird,  welches  die  Strafe  der  Dienstemtsetzung
nach  sich  zieht.  In  diesem  Falle  soll  die  Pension  verwürkt  seyn,  und  das
Gericht,  wenn  solches  nach  seinem  pflichtmaßigen  Urtheil  auf  Kassation
erkannt  haben  würde,  auf  den  Verlust  der  Pension  erkennen.

2)  Wenn  der  penssonirte  Beamte  während  des  Pensionsgenusses  ein  gemeines
Verbrechen  begeht,  welches,  wenn  es  während  des  Dienstes  verübt  worden
wäre,  außer  der  Kriminalstrafe,  auch  die  Kassation  zur  Folge  gehabt  haben
würde,  soll  derselbe  auf  die  Dauer  der  Strafzeit  der  Pension  verlustig  seyn
und  das  Erkenntniß  darauf  gerichtet  werden.

Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  diese  Bestimmungen  zur  öffentlichen
Kenntiß  zu  bringen.

Berlin,  den  21sten  Mai  1825.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(No.  945.)