Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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III.  Auf  Zeitungen  mit  vierteljähriger  Bezugsverbindlichkeit  werden  seitens  der  Post.
anstalten  beim  Beginne  des  ersten  und  dritten  Kalender-Vierteljahrs  auch  halbjährige  Bestellungen
  angenommen.  Bei  Zeitungen  mit  monatlicher  Bezugszeit  sind  Bestellungen  auch
auf  2  und  3  Monate  zulässig,  sofern  letztere  dem  gleichen  Kalender-Vierteljahr  angehören.
Außer  diesen  sind  Bestellungen  auf  einen  längeren  Zeitraum  als  die  festgesetzte  regelmäßige
Bezugszeit  nicht  statthaft.

§  56.
Gestellung.

I.  Die  Bestellung  muß  der  Abgabepostanstalt  so  zeitig  zugehen,  daß  sic  der  Verlagspostanstalt
  noch  vor  Beginn  der  Bezugszeit  übermittelt  werden  kann.

II.  Bei  verspäteter  Bestellung  kann  weder  für  die  pünktliche  Lieferung  der  Zeitungen
mit  dem  Beginne  der  Bezugszeit,  noch  für  den  Bezug  der  in  letzterer  bereits  erschienenen
Nummern  2c.  gehaftet  werden.  Für  das  Bestellschreiben,  das  wegen  der  vom  Bezieher  gewünschten
  Nachlieferung  der  für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen  Zeitungsnummern  an
die  Verlagspostanstalt  abzulassen  ist,  wird  im  inneren  bayerischen  Verkehr  eine  Gebühr  nicht
erhoben.

§  57.
Gezahlung  des  Erlaßpreises.

I.  Bei  der  Bestellung  sind  der  im  Zeitungs-Preisverzeichniß  angegebene  Erlaßpreis
(§  54  III)  für  die  ganze  Bezugszeit  und  die  etwaigen  Zustellgebühren  (§  68  II)  zu
entrichten;  dem  Bezieher  wird  hierüber  von  der  Postanstalt  eine  Quittung  ertheilt.  Ueber
die  an  die  Postboten  gezahlten  Zeitungsgelder  wird  den  Beziehern  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  im  §  26  V  ein  Vormerkschein  ausgestellt.

II.  Wurde  ein  zu  geringer  Erlaßpreis  eingehoben,  so  ist  der  Bezieher  zur  Nachzahlung
verbunden;  dagegen  wird  demselben  auch  ein  etwa  zu  viel  erhobener  Betrag  gegen  Onittung
zurückvergütet.

8  58.
Preisveränderungen.

Preisveränderungen  können  für  die  nächste  regelmäßige  Bezugszeit  nur  dann  Berücksichtigung
  finden,  wenn  sie  in  der  ersten  Hälfte  des  dieser  Bezugszeit  voransgehenden  Monats
der  Verlagspostanstalt  angezeigt  werden.

§  59.
Unterbrechung  des  Bezugs  durch  Aufhören  oder  Verbot  der  Jeitung.

I.  Wenn  eine  in  Bayern  herausgegebene  Zeitung  im  Laufe  der  Bezugszeit  zu
erscheinen  aufhört,  zahlt  die  Postverwaltung.  den  Beziehern  den  vorausgezahlten  Betrag  nach