Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

—  177  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNNr.  25——

 

Juhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Bayern  und  Sachsen-Meiningen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Köppelsdorf  nach  Stockheim,  S.  177.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb
der  in  dem  Gesehe  vom  8.  Juni  d.  J.  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien,  S.  168.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1372  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  184.

 

(Nr.  9914).  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Bayern  und  Sachsen=  Meiningen  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Köppelsdorf  nach  Stock#eim.  Vom
30.  Jannar  1897.

S  Mgjestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz
Luitpold  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  im  Namen  Seiner  Majestät  des
Königs,  und  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen  haben  zum
Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Köppelsdorf
nach  Stockheim  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Dr.  Paul  Micke  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Lehmann,
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königsreichs  Bayern
Verweser:
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor  Carl  Ritter  von  Oswald,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchstihren  Geheimen  Staatsraths  Dr.  Max  von  Butler,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben:
Artikel  I.
Die  Königlich  Bayerische  und  die  Herzoglich  Sachsen=  Meiningensche
Regierung  sind  in  dem  Staatsvertrage  vom  20.  Juli  1892  übereingekommen,
Eese  Samml.  1897.  (TNr.  9914.)  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juni  1897.