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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 27—
Inhalt: Nachtrag zu dem Staatsvertrage vom 17. Oktober 1878 über das Landgericht in Meiningen, S. 189.
— Geset, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in der Stadt Witkowo, S. rvo. — Be-
kanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs= Amteblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 191.
(Nr. 9918). Nachtrag zu dem Staatsvertrage vom 17. Oktober 1878 über das Landgericht
in Meiningen. Vom 19. Februar 1897.
Se Majestät der König von Preußen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-
Meiningen und Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha
haben eine Abänderung des Staatsvertrages vom 17. Oktober 1878, betreffend
die Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts in Meiningen, in Aussicht
genommen, um eine andere Regelung der Gehälter für die Landrichter zu ermög-
lichen, und haben zum Zwecke einer Vereinbarung hierüber zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Oberjustizrath Vierhaus,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Staatsminister Dr. von Heim,
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha:
Höchstihren Staatsminister von Strenge,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag geschlossen haben:
Artikel 10 des Staatsvertrags vom 17. Oktober 1878 erhält vom 1. Juli
1897 ab die nachstehende abgeänderte Fassung:
Die Gehälter der Landrichter werden nach Dienstaltersstufen
geregelt. Das Besoldungsdienstalter wird von der etatsmäßigen An-
stellung in einem Richteramte oder dem Amte eines Staatsanwalts
Cese. Samml. 1897. (Nr. 9918—9919.) 38
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1897.