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Die Aufficht über diese Verwaltung führt der Kreisausschuß.
Die Fischereiversammlung ist beschlußfähig, sofern sämmtliche betheiligte
Grundeigenthümer mindestens eine Woche vorher in ortsüblicher Weise geladen sind.
Die Gemeindevorsteher haben einem Ansuchen des Fischereivorstehers um
Ladung zu entsprechen.
Die Beschlüsse der Erschienenen sind für die Ausgebliebenen bindend.
Grundeigenthümer, welche außerhalb der betheiligten Gemeinden wohnen,
haben zur Entgegennahme von Zustellungen einen in einer dieser Gemeinden
wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen und dem Fischereivorsteher namhaft
u machen.
Jeder Grundeigenthümer kann sich durch einen von ihm mit schriftlicher
Vollmacht versehenen betheiligten Grundeigenthümer in der Fischereiversammlung
vertreten lassen.
Kein Bevollmächtigter kann mehr als ein Drittel aller Stimmen führen.
+. 9.
Die Fischereiversammlung faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
In Ermangelung anderweiter Vereinbarung hat jeder Ufereigenthümer für eine
Uferstrecke bis zu 10 Metern eine Stimme, für jede weiteren 10 Meter je eine
Stimme mehr; überschießende Bruchtheile werden nicht mitgezählt. Kein Be-
theiligter kann mehr als ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinigen. Das
Stimmverhältniß wird durch den Fischereivorsteher festgestellt und ist in den
betheiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Gegen die Festsetzung
des Stimmoverhältnisses findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreis-
ausschusse statt. g10
Die Berufung und Leitung der Fischereiversammlung, die Vorbereitung
und Ausführung ihrer Beschlüsse, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
des Fischereibezirks, sowie die Vertretung der Eigenthümer der Ufergrundstücke
in einem Verfahren auf Ablösung einer Fischereiberechtigung liegen dem Fischerei-
vorsteher ob.
Der Landrath beziehungsweise Hülfsbeamte des Landraths, in Städten der
Büärgermeister, ist befugt, in der Fischereiversammlung den Vorsitz, jedoch ohne
Stiunmrecht, zu übernehmen, imgleichen die Einberufung einer solchen Ver-
sammlung anzuordnen.
Zaständig ist derjenige, in dessen Amtsbezirk die größte Strecke des Fischerei-
bezirks liegt.
t Fischereivorsteher wird erstmalig aus der Zahl der betheiligten Grund-
eigenthümer von dem Kreisausschusse auf drei Jahre ernannt. Demnächst wird
der Vorsteher von der Fischereiversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf
sechs Jahre gewählt; kommt eine solche Wahl nicht zu Stande, so erfolgt die
Ernennung des Vorstehers durch den Kreisausschuß. In gleicher Weise kann
für den Fischereivorsteher ein Stellvertreter bestellt werden.