Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Die Aufficht über diese Verwaltung führt der Kreisausschuß. 
Die Fischereiversammlung ist beschlußfähig, sofern sämmtliche betheiligte 
Grundeigenthümer mindestens eine Woche vorher in ortsüblicher Weise geladen sind. 
Die Gemeindevorsteher haben einem Ansuchen des Fischereivorstehers um 
Ladung zu entsprechen. 
Die Beschlüsse der Erschienenen sind für die Ausgebliebenen bindend. 
Grundeigenthümer, welche außerhalb der betheiligten Gemeinden wohnen, 
haben zur Entgegennahme von Zustellungen einen in einer dieser Gemeinden 
wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen und dem Fischereivorsteher namhaft 
u machen. 
Jeder Grundeigenthümer kann sich durch einen von ihm mit schriftlicher 
Vollmacht versehenen betheiligten Grundeigenthümer in der Fischereiversammlung 
vertreten lassen. 
Kein Bevollmächtigter kann mehr als ein Drittel aller Stimmen führen. 
+. 9. 
Die Fischereiversammlung faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
In Ermangelung anderweiter Vereinbarung hat jeder Ufereigenthümer für eine 
Uferstrecke bis zu 10 Metern eine Stimme, für jede weiteren 10 Meter je eine 
Stimme mehr; überschießende Bruchtheile werden nicht mitgezählt. Kein Be- 
theiligter kann mehr als ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinigen. Das 
Stimmverhältniß wird durch den Fischereivorsteher festgestellt und ist in den 
betheiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Gegen die Festsetzung 
des Stimmoverhältnisses findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreis- 
ausschusse statt. g10 
Die Berufung und Leitung der Fischereiversammlung, die Vorbereitung 
und Ausführung ihrer Beschlüsse, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung 
des Fischereibezirks, sowie die Vertretung der Eigenthümer der Ufergrundstücke 
in einem Verfahren auf Ablösung einer Fischereiberechtigung liegen dem Fischerei- 
vorsteher ob. 
Der Landrath beziehungsweise Hülfsbeamte des Landraths, in Städten der 
Büärgermeister, ist befugt, in der Fischereiversammlung den Vorsitz, jedoch ohne 
Stiunmrecht, zu übernehmen, imgleichen die Einberufung einer solchen Ver- 
sammlung anzuordnen. 
Zaständig ist derjenige, in dessen Amtsbezirk die größte Strecke des Fischerei- 
bezirks liegt. 
t Fischereivorsteher wird erstmalig aus der Zahl der betheiligten Grund- 
eigenthümer von dem Kreisausschusse auf drei Jahre ernannt. Demnächst wird 
der Vorsteher von der Fischereiversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 
sechs Jahre gewählt; kommt eine solche Wahl nicht zu Stande, so erfolgt die 
Ernennung des Vorstehers durch den Kreisausschuß. In gleicher Weise kann 
für den Fischereivorsteher ein Stellvertreter bestellt werden. 
 
	        
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