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S. 11.
Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke darf nur durch
Verpachtung genutzt, oder durch einen angestellten Fischer ausgeübt werden.
G. 12.
Die Einnahmen und Ausgaben werden durch den Fischereivorsteher auf
die betheiligten Grundbesitzer, und zwar mangels besonderer Vereinbarung nach
Verhältniß der Uferlänge vertheilt. Vorher sind Abrechnung und Vertheilungs-
plan in jeder Gemeinde während der Dauer von zwei Wochen öffentlich aus-
zulegen, nachdem Ort und Beginn der Auslegung in den betheiligten Gemeinden
ortsüblich bekannt gemacht sind.
Auf Beschwerden und Einsprüche gegen den Vertheilungsplan beschließt der
Fischereivorsteher. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage
beim Kreisausschusse statt.
IV. Vorschriften für selbstän dige und gemeinschaftliche Fischereibezirke.
W. 13.
Die nach §. 4, 5, 6 und 7 gebildeten Fischereibezirke können durch
Beschluß des Kreisausschusses nach Ablauf von drei Jahren aufgehoben oder ab-
geändert werden, wenn der Kreisausschuß dieses im fischereiwirthschaftlichen oder
landwirthschaftlichen Interesse für nothwendig erachtet. Vorher muß der Fischerei-
vorsteher gehört werden.
S. 14.
In Beschlüssen, durch welche Fischereibezirke gebildet, abgeändert oder auf.
gehoben werden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens anzugeben. Sie sind bei
selbständigen Fischereibezirken den einzelnen Betheiligten besonders und bei gemein-
schaftlichen Fischereibezirken ortsüblich bekannt zu machen.
G. 15.
Auf die Ausübung der Fischerei in den nach diesem Gesetze gebildeten
Fischereibezirken finden die IS#§. 8 und 12 des Gesetzes vom 30. Mai 1874, sowie
Artikel II des Gesetzes vom 30. März 1880 (Gesetz Samml. S. 228) mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung) daß als Aufsichtsbehörde der Kreisausschuß
anzusehen ist.
S. 16.
Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Gehülfen dürfen die
zu dem gemeinschaftlichen Fischereibezirke gehörigen oder dem selbständigen Fischerei-
bezirke angeschlossenen (. 5) fremden Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und
Schleusen insoweit betreten, als dies zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist.
Ausgenommen sind diejenigen Grundstücke, welche dauernd vollständig eingefriedigt
(##r. 2921.)