(Nr. 9929.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen- Coburg · Gotha wegen Herstellung
einer Eisenbahn von Niederfüllbach nach Rossach und von Ebersdorf nach
Weidhausen. Vom 28. Jannar 1897.
Ste Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha haben zum Zwecke einer Vereinbarung
über die Herstellung mehrerer Eisenbahnen im Herzogthum Coburg zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober-Regie-
rungsrath Dr. Paul Micke,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Lehmann;
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und
Gotha:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Edmund von Wittken und
Höchstihren Landrath Albert Schmidt,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, folgende Eisenbahnen:
a) von Niederfüllbach nach Rossach,
b) von Ebersdorf nach Weidhausen,
für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu
erhalten haben wird.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung gestattet der Königlich
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser innerhalb des Herzogthums
Sachsen-Coburg belegenen Bahnen.
Artikel I.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand
dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen soll ebenso wie die Prüfung der anzu-
wendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich
Preußischen Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der
Bahnen, wie bezüglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche
der Herzoglich Sächsischen Regierung thunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt
die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese
die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung