Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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2) bei allen Zuwiderhandlungen, welche nur mit Geldstrafe von höchstens 
300 Mark, allein oder in Verbindung mit Einziehung, bedroht sind, 
3) bei Hinterziehungen, bei denen die Strafe zwischen einem bestimmten 
Mindest- und einem bestimmten Höchstbetrage bemessen werden muß, 
wenn nach den Umständen des Falles keine höhere als die eben be- 
zeichnete Strafe festzusetzen ist, 
4) wenn allein die Einziehung oder nur noch die Vertretungspflicht in 
Frage kommt. 
In allen sonstigen Fällen entscheiden die Provinzialsteuerbehörden. 
Ist eine Person mehrerer Zuwiderhandlungen beschuldigt, oder sind bei 
einer Zuwiderhandlung mehrere Personen betheiligt, so kann die Provinzialsteuer- 
behörde über alle Zuwiderhandlungen und gegen alle Betheiligten entscheiden, 
wenn sie für eine Zuwiderhandlung oder einen Betheiligten zuständig ist. 
Die Zuständigkeit der Erbschaftssteuerämter bleibt unberührt. 
Für die Hohenzollernschen Lande wird die sachliche Zuständigkeit durch den 
Finanzminister bestimmt. 
ß. 6. 
Die Entscheidung über die Beschwerde G. 38 Absatz 1) steht der Provinzial- 
steuerbehörde zu, wenn der angefochtene Strafbescheid von einer ihr unterstellten 
Behörde erlassen ist. Ueber die Beschwerde gegen Strafbescheide der Provinzial= 
steuerbehörden entscheidet der Finanzminister. 
C. Oertliche Zuständigkeit. 
S. 7. 
Die örtliche Zuständigkeit ist sowohl bei derjenigen Verwaltungsbehörde 
begründet, in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Ver- 
fahrens seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung desselben, seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hat, als auch bei derjenigen Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die 
Zuwiderhandlung begangen oder entdeckt ist. 
Unter mehreren hiernach zuständigen Verwaltungsbehörden gebührt der- 
jenigen der Vorzug, welche die Untersuchung zuerst eröffnet hat. Die Unter- 
suchung und Entscheidung kann jedoch auf Ersuchen von einer anderen zuständigen 
Verwaltungsbehörde übernommen oder einer solchen von der vorgesetzten Dienst- 
behörde übertragen werden. 
Die Untersuchung und Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann auf alle 
Zuwiderhandlungen desselben Beschuldigten, wie auf alle bei einer Zuwiderhand- 
lung betheiligten Personen ausgedehnt werden, für welche die Verwaltungsbehörde 
sachlich zuständig ist. Als bei der Zuwiderhandlung betheiligt gelten in Stempel- 
sachen alle Personen, welche sich hinsichtlich der Nichtversteuerung einer Urkunde 
oder eines Geschäfts strafbar gemacht haben. 
(Nr. 9932.) 47“
	        
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