Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Ergreifung  auf  frischer  That  betroffener  oder  mit  Steckbriefen  verfolgter  Verbrecher,
  bei  Verfolgung  mit  den  geraubten  oder  gestohlenen  Sachen  entlaufender
  Räuber  oder  Diebe  und  bei  Vertreibung  der  in  ein  Besitzthum  widerrechtlich
  Eingedrungenen,  gewaltsamen  Widerstand  finden  und  zu  Bewältigung  dieses
Widerstandes  den  Widerstehenden  tödten,  körperlich  verletzen  oder  ihm  sonst
Schaden  zufügen.

Art.  67.

Wer  die  Grenzen  der  erlaubten  Vertheidigung  überschreitek,  ist  mit  geringerer
  Strafe,  als  die  von  ihm  begangene  Rechtsverletzung  ohne  Zusammentreffen
  mit  der  Vertheidigung  zur  Folge  haben  würde,  zu  belegen.  Der  Richter
  hat,  unter  Berücksichtigung  der  Größe  der  Verletzung,  der  eigenthümlichen
Lage  des  Angegriffenen,  der  Persönlichkeit  desselben  und  des  Angreifenden  und
der  sonst  obwaltenden  Umstände,  die  Strafe  nach  seinem  Ermessen  zu  bestimmen,
  ohne  rücksichtlich  der  Strafart  und  Strafgröße  durch  einen  geringsten
Satz  beschränkt  zu  seyn.

Hat  die  Anwendung  eines  erlaubten  Vertheidigungsmittels  eine  größere
Verletzung  bewirkt,  als  der  Angegriffene  beabsichtigte  und  den  Umständen  nach
zur  Abwehrung  des  Angriffes  erforderlich  war,  so  soll  keine  Strafe  eintreten.

Dasselbe  findet  Statt,  wenn  aus  den  Umständen  hervorgeht,  daß  der
Angegriffene  im  Zustande  geminderter  Besonnenheit,  aus  Ueberraschung,  Furcht
oder  Schrecken,  die  Grenzen  der  erlaubten  Vertheidigung  überschritten  hat.

Erlöschen  der  Strofbarkeik.
1)  Durch  den  Tod  des  Verbdrechers.
Art.  68.
Die  Strafbarkeit  eines  Verbrechens  erlöscht  mit  dem  Tode  des  Verbrechers.

Bereits  bei  seinem  Leben  ergangene  Erkenntnisse  auf  Geldstrafe,  Konfiskation
  und  Untersuchungskosten  sind  gegen  seine  Erben  zu  vollstrecken  oder  gegen
seinen  Nachlaß  in  Wirksamkeit  zu  setzen.

2)  Durch  Niederschlagung  der  Untersuchung,  Begnadigung  und  erlittene  Strafe.
Art.  69.

Wer  Niederschlagung  der  Untersuchung  oder  Begnadigung  wegen  eines  Verbrechens
  erlangt,  oder  die  wegen  deöselben  erkannte  Strafe  erlitten  hat,  kann
wegen  des  nämlichen  Verbrechens  nicht  wieder  zur  Untersuchung  und  Strafe
gezogen  werden.