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Ergreifung auf frischer That betroffener oder mit Steckbriefen verfolgter Verbrecher,
bei Verfolgung mit den geraubten oder gestohlenen Sachen entlaufender
Räuber oder Diebe und bei Vertreibung der in ein Besitzthum widerrechtlich
Eingedrungenen, gewaltsamen Widerstand finden und zu Bewältigung dieses
Widerstandes den Widerstehenden tödten, körperlich verletzen oder ihm sonst
Schaden zufügen.
Art. 67.
Wer die Grenzen der erlaubten Vertheidigung überschreitek, ist mit geringerer
Strafe, als die von ihm begangene Rechtsverletzung ohne Zusammentreffen
mit der Vertheidigung zur Folge haben würde, zu belegen. Der Richter
hat, unter Berücksichtigung der Größe der Verletzung, der eigenthümlichen
Lage des Angegriffenen, der Persönlichkeit desselben und des Angreifenden und
der sonst obwaltenden Umstände, die Strafe nach seinem Ermessen zu bestimmen,
ohne rücksichtlich der Strafart und Strafgröße durch einen geringsten
Satz beschränkt zu seyn.
Hat die Anwendung eines erlaubten Vertheidigungsmittels eine größere
Verletzung bewirkt, als der Angegriffene beabsichtigte und den Umständen nach
zur Abwehrung des Angriffes erforderlich war, so soll keine Strafe eintreten.
Dasselbe findet Statt, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß der
Angegriffene im Zustande geminderter Besonnenheit, aus Ueberraschung, Furcht
oder Schrecken, die Grenzen der erlaubten Vertheidigung überschritten hat.
Erlöschen der Strofbarkeik.
1) Durch den Tod des Verbdrechers.
Art. 68.
Die Strafbarkeit eines Verbrechens erlöscht mit dem Tode des Verbrechers.
Bereits bei seinem Leben ergangene Erkenntnisse auf Geldstrafe, Konfiskation
und Untersuchungskosten sind gegen seine Erben zu vollstrecken oder gegen
seinen Nachlaß in Wirksamkeit zu setzen.
2) Durch Niederschlagung der Untersuchung, Begnadigung und erlittene Strafe.
Art. 69.
Wer Niederschlagung der Untersuchung oder Begnadigung wegen eines Verbrechens
erlangt, oder die wegen deöselben erkannte Strafe erlitten hat, kann
wegen des nämlichen Verbrechens nicht wieder zur Untersuchung und Strafe
gezogen werden.