Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

612

und  anderen  Kautionen,  Hinterlegungsgeldern,  Vorschüssen,  Kaufschillings-  und  Handscheinforderungen
  oder  sonstigen  verzinslichen  Kapitalanlagen;

b)  von  den  Zinsen,  Renten  und  Dividenden  aus  Aktien  oder  Geschäftsantheilen  von  Unternehmungen
  jeder  Art,  welche  für  Rechnung  von  Aktiengesellschaften  oder  für  Rechnung  von  Erwerbsund
  Wirthschaftsgenossenschaften  betrieben  werden,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  betreffende
Unternehmen  in  Bayern  oder  anderswo  einer  anderweitigen  Steuer  unterliegt;

c)  von  den  Zinsen,  welche  in  unverzinslichen  Zielforderungen,  Wechseln,  Schatzscheinen  und
anderen  unverzinslichen  Kapitalforderungen  thatsächlich  inbegriffen  sind.

Die  Kapitalrentensteuer  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Art.  10  zu  entrichten,
gleichviel,  ob  die  Zinsen,  Renten  oder  Dividenden  in  oder  nach  Bayern  bezogen  werden.

2)  Gemäß  Art.  14  des  Gesetzes  sind  alle  im  Genusse  einer  Kapitalrente  von  mindestens
70  4  befindlichen  Personen  einschließlich  der  juristischen  Personen,  öffentlichen  Korporationen,
Stiftungen  und  Anstalten,  dann  der  Gesellschaften,  Genossenschaften,  Gewerkschaften  und  sonstigen
Personenvereine  —  und  zwar  gleichviel  ob  dieselben  zufolge  gesetzlich  zulässiger  Steuerbefreiungen
oder  Abzüge  zur  Kapitalrentensteuer  pflichtig  sind  oder  nicht  —,  gehalten  nach  ergangener  öffentlicher
  Aufforderung  innerhalb  bekannt  gemachter  Frist  bei  der  Gemeindebehörde  schriftlich  oder
mündlich  zu  erklären:

a)  wie  hoch  sich  der  Jahresbetrag  ihrer  Kapitalrenten  belaufc,  und  zwar  bei  feststehenden  Renten
nach  dem  Stande  zur  Zeit  der  Erklärungsabgabe,  bei  Renten,  welche  jährlichen  Schwankungen
unterliegen,  nach  dem  Durchschnittsbetrage  der  der  Steueranlage  jüngst  vorhergegangenen
zwei  Jahre,  oder,  wenn  dieselben  noch  nicht  so  lange  bestehen,  nach  dem  Durchschnitte  des
bezüglichen  kürzeren  Zeitraumes;

)  ob  und  welche  Passivkapitalzinsen,  Passivrenten  oder  sonstige  Lasten  (Art.  6)  von  der  steuerbaren
  Kapitalrente  in  Abzug  gebracht  werden,  wobei  jedoch  das  den  Abzug  bedingende  Rechtsgeschäft,
  dann  die  Person,  der  Stand  und  Wohnort  des  Gläubigers  oder  Rentenempfängers,
endlich  der  auf  jeden  Gläubiger  oder  Empfänger  treffende  Zins=  oder  Rentenbetrag  genau
bezeichnet  werden  muß;

c)  ob  und  aus  welchem  Grunde  eine  etwaige  Steuerbefreiung  (Art.  4)  oder  Steuerermäßigung

(Art.  5)  geltend  gemacht  werden  will;

I)  im  Falle  des  Art.  12  Abs.  2  d.  i.,  wenn  mehrere  Orte  für  die  Erfüllung  der  Steuer=  bezw.
Umlagenpflicht  in  Frage  kommen,  in  welcher  Weise  der  Pflichtige  von  den  ihm  dort  eingeräumten
  Befugnissen  (Wahl  des  Ortes,  Ausscheidung  von  Steuerquoten  auf  die  einzelnen
Gemeinden)  Gebrauch  machen  will.

Wenn  mehrere  Pflichtige  im  Familienverbande  zusammenleben,  so  ist  das  Familienhaupt
für  die  Abgabe  der  Erklärung  der  übrigen  Familienmitglieder  haftbar.  Für  Personen,  welche  unter
Vormundschaft  stehen,  oder  für  welche  in  sonstiger  Weise  eine  gesetzliche  Vertretung  besteht,  hat
der  gesetzliche  Vertreter,  für  die  außerhalb  Bayerns  sich  aufhaltenden  der  aufzustellende  Bevollmächtigte
  die  Steuererklärung  abzugeben.

3)  Ausländer,  welche  in  Bayern  ihren  Wohnsitz  haben  oder  sich  länger  als  ein  Jahr  daselbst
aufhalten,  unterliegen  der  Kapitalrentensteuer  mit  jenen  Kapitalrenten,  welche  sie  aus  oder  nach
Bayern  beziehen  (Art.  10  Abs.  2).

□
—