Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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K. 47. 
Die Kosten des Verfahrens, mit Einschluß der durch die Strafvollstreckung 
entstehenden, hat der Beschuldigte zu tragen, wenn er im Verwaltungswege in 
Strafe genommen wird. 
Mehrere Beschuldigte haften als Gesammtschuldner. Dies gilt indessen 
ucht- von den Stempelbeträgen und den durch die Strafvollstreckung entstehenden 
Handelt es sich bei einem Verwaltungsstrafverfahren um mehrere Zuwider- 
handlungen, während nur in Ansehung eines Theils Straffestsetzung erfolgt, so 
ist der Beschuldigte, wenn durch die übrigen Straffälle besondere Auslagen ent- 
standen sind, von deren Tragung zu entbinden 
Einem nicht bestraften Beschuldigten si nd nur solche Kosten aufzuerlegen, 
welche er durch sein grobes Verschulden verursacht hat. Die Auferlegung erfolgt 
durch Verfügung des untersuchenden Hauptamts, gegen welche die Beschwerde an 
die Provinzialsteuerbehörde zulässig ist, wenn nicht auf gerichtliche Entscheidung 
angetragen wird. Auf die gerichtliche Entscheidung finden die Bestimmungen im 
§. 501 Absatz 2, 3 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
. 48. 
Der Einzichungsbesheigte als solcher hat Kosten nicht zu zahlen, soweit 
nicht S. 49 anwendbar wird. 
Die Verpflichtung zur Kostentragung für den Vertretungspflichtigen richtet 
sich nach den Zoll-- und Steuergesetzen. 
Sind durch das Verfahren gegen einen Vertretungspflichtigen besondere 
Kosten erwachsen, so fallen diese ihm bei Festsetzung seiner Verbindlichkeit zur Last. 
KC. 49. 
Die Kosten einer zurückgenommenen oder erfolglos eingele ien Beschwerde 
treffen den Beschwerdeführer. Hatte die Beschwerde theilweisen Erfolg, so kann 
die entscheidende Behörde die Kosten angemessen vertheilen. 
g. 50. 
Der Beschuldigte oder der Vertretungspflichtige, gegen welchen eine Strafe 
oder die Vertretungspflicht gerichtlich rechtskräftig Lgesett wird, hat die durch 
das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten nach Maßgabe der 
S§. 47, 48 ebenfalls zu trayen. 
Die Festsetzung der letzteren erfolgt gemäß §. 46 Absatz 2. 
g. 51. 
Stirbt ein Kostenpflichtiger vor eingetretener Vollstreckbarkeit der Entscheidung, 
so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten. 
Nr. 9932.)
	        
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