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K. 47.
Die Kosten des Verfahrens, mit Einschluß der durch die Strafvollstreckung
entstehenden, hat der Beschuldigte zu tragen, wenn er im Verwaltungswege in
Strafe genommen wird.
Mehrere Beschuldigte haften als Gesammtschuldner. Dies gilt indessen
ucht- von den Stempelbeträgen und den durch die Strafvollstreckung entstehenden
Handelt es sich bei einem Verwaltungsstrafverfahren um mehrere Zuwider-
handlungen, während nur in Ansehung eines Theils Straffestsetzung erfolgt, so
ist der Beschuldigte, wenn durch die übrigen Straffälle besondere Auslagen ent-
standen sind, von deren Tragung zu entbinden
Einem nicht bestraften Beschuldigten si nd nur solche Kosten aufzuerlegen,
welche er durch sein grobes Verschulden verursacht hat. Die Auferlegung erfolgt
durch Verfügung des untersuchenden Hauptamts, gegen welche die Beschwerde an
die Provinzialsteuerbehörde zulässig ist, wenn nicht auf gerichtliche Entscheidung
angetragen wird. Auf die gerichtliche Entscheidung finden die Bestimmungen im
§. 501 Absatz 2, 3 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
. 48.
Der Einzichungsbesheigte als solcher hat Kosten nicht zu zahlen, soweit
nicht S. 49 anwendbar wird.
Die Verpflichtung zur Kostentragung für den Vertretungspflichtigen richtet
sich nach den Zoll-- und Steuergesetzen.
Sind durch das Verfahren gegen einen Vertretungspflichtigen besondere
Kosten erwachsen, so fallen diese ihm bei Festsetzung seiner Verbindlichkeit zur Last.
KC. 49.
Die Kosten einer zurückgenommenen oder erfolglos eingele ien Beschwerde
treffen den Beschwerdeführer. Hatte die Beschwerde theilweisen Erfolg, so kann
die entscheidende Behörde die Kosten angemessen vertheilen.
g. 50.
Der Beschuldigte oder der Vertretungspflichtige, gegen welchen eine Strafe
oder die Vertretungspflicht gerichtlich rechtskräftig Lgesett wird, hat die durch
das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten nach Maßgabe der
S§. 47, 48 ebenfalls zu trayen.
Die Festsetzung der letzteren erfolgt gemäß §. 46 Absatz 2.
g. 51.
Stirbt ein Kostenpflichtiger vor eingetretener Vollstreckbarkeit der Entscheidung,
so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
Nr. 9932.)