Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Geldmittel  hergestellten  Bahnanlagen  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit
  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

F.  4.
Der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  werden  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

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Uebereinkommen,
betreffend

die  Auflösung  des  Garantiefonds  für  das  Anlagekapital  der
Breslau-Posen-Glogauer  und  der  Posen-Thorn-Bromberger
Eisenbahn.

Der  Staat  ist  durch  den  Vertrag  vom  28.  Juli  1853.  (Gesetz-Samml.  für
1853.  S.  739.)  berechtigt,  den  in  Gemäßheit  des  K.  1.  des  dreizehnten  Nachtrages
zum  Statut  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  (Allerhöchst  bestätigt  am
27.  Dezember  1858.),  Gesetz  Samml.  für  1859.  S.  6—7.)  in  Höhe  von
1/400,000  Thalern  angesammelten  Garantiefonds  zur  Deckung  etwaiger  Zinsausfälle
  des  Anlagekapitals  der  Breslau-Posen  Glogauer  Eisenbahn  7
200,000  Thaler  zu  verminderm,  nachdem  die  gedachte  Eisenbahn  während  fün
hinter  einander  folgender  Jahre  einen  Reinertrag  von  wenigstens  34  Prozent
aufgebracht  hat.

Diese  Voraussetzung  ist  eingetreten.

Ee  sind  jedoch  aus  dem  Vertrage  vom  30.  November  1867.  (Gesetz  Samml.
für  1867.  S.  271.  ff.)  Zweifel  hergeleitet  worden,  ob  der  Staat  schon  jetzt  von
diesem  Rechte  Gebrauch  zu  machen  befugt  und  nicht  vielmehr  verpflichtet  sei,  den
Garantiefonds  auf  die  im  §.  10.  I.  c.  bezeichnete  Dauer  der  Zinsgarantie  für
das  Anlagekapital  der  Posen  Thorn-Bromberger  Eisenbahn  in  Höhe  von
1,400,000  Thalern  zu  erhalten.

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