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Hat sich eine solche Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht
ergeben, so werden von denienigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten
haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl der noch
zu wählenden Stadtverordneten erreicht wird. Ist die Auswahl der hiernach zur
engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weit auf zwei oder mehrere
eine gleiche Siihmenzahl gefallen ist, so entscheidet zwischen diesen das durch di#
Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos.
Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der ersten
Wahl mittheilende Bekanntmachung des Wahkporstandes sofort oder fätestens
innerhalb acht Tagen aufsgefordert.
Die engere Wahl findet nach denfelben Verschriften wie die erste Wahl
statt. Jedoch ist bei der engeren Wahl die absolute Stimmenmehrheit (Absatz 1)
nicht erforderlich; tritt bei ihr Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch die
Hand des dn Berfihertdon zu zichende Loos.
Wer in mehreren Abheilungen *“ Wahlbezinken gewählt ist, hat zu er-
klären, wulche Wahl er aunchmen will
Befieden sich unter den Gewählten nicht so viole Hausbesitzer, als nach §. 18.
zu wählen sind) so geiten vom dan nicht zu den Hausbesitzern gahörigen Gewählten,
welche die wenigsten Stinunen erhalten haben, so vieie für nicht gewählt, als an
der vorgeschriebenen Mindestzahl der Hausbesitzer fehlen. Für diese Personen sind
alsbald unter sünrentsprocheunder Amvendung der Vorschristen im dritten Absatze
Nachwahlen vorzunehmen) welche nur auf Hausbesitzer gerichtet werden können.
Hierauf ist bei der Verufung der Wähler zu den Rachwahlen hinzuweisen.
. 29.
Die Wahlprotokolke frd vom Wahlw#tande zu unterzeichnen nud vom
Nagistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das Ergebniß der vollendeten
Wahlen sofort bekannt zu machen.
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem Stimmberechtigten
innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung, des Wahlergebuisses bei dem
Magistrate Einspruch erhoben werden.
Ueber die Gültigkeit der Wahlen beschlie ßt die Stadt dnetenvers
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
welche auch dem Magistrate zusteht. Sie hat keine aufschiebende Wirkungz jedoch
dürfen Reuwahlen zum Ersatze für solche Wahlen, wekche durrch Beschluß der
Stadtverordnetenversammkung für ungüktig erklärt worden ffud, vor ergangener
rechtskräftiger Entscheidiung nicht vorgenommen werden.
g. 30.
Die bei der regehmnäßĩgen Ergänzung neu gemählten Stadtverordneten treten
mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres ihr Amt an, die Ausscheidenden
bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitghieder 8 Thẽtigkeit.
Cr. 0034.)