Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Hat sich eine solche Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht 
ergeben, so werden von denienigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl der noch 
zu wählenden Stadtverordneten erreicht wird. Ist die Auswahl der hiernach zur 
engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weit auf zwei oder mehrere 
eine gleiche Siihmenzahl gefallen ist, so entscheidet zwischen diesen das durch di# 
Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos. 
Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der ersten 
Wahl mittheilende Bekanntmachung des Wahkporstandes sofort oder fätestens 
innerhalb acht Tagen aufsgefordert. 
Die engere Wahl findet nach denfelben Verschriften wie die erste Wahl 
statt. Jedoch ist bei der engeren Wahl die absolute Stimmenmehrheit (Absatz 1) 
nicht erforderlich; tritt bei ihr Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch die 
Hand des dn Berfihertdon zu zichende Loos. 
Wer in mehreren Abheilungen *“ Wahlbezinken gewählt ist, hat zu er- 
klären, wulche Wahl er aunchmen will 
Befieden sich unter den Gewählten nicht so viole Hausbesitzer, als nach §. 18. 
zu wählen sind) so geiten vom dan nicht zu den Hausbesitzern gahörigen Gewählten, 
welche die wenigsten Stinunen erhalten haben, so vieie für nicht gewählt, als an 
der vorgeschriebenen Mindestzahl der Hausbesitzer fehlen. Für diese Personen sind 
alsbald unter sünrentsprocheunder Amvendung der Vorschristen im dritten Absatze 
Nachwahlen vorzunehmen) welche nur auf Hausbesitzer gerichtet werden können. 
Hierauf ist bei der Verufung der Wähler zu den Rachwahlen hinzuweisen. 
. 29. 
Die Wahlprotokolke frd vom Wahlw#tande zu unterzeichnen nud vom 
Nagistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das Ergebniß der vollendeten 
Wahlen sofort bekannt zu machen. 
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem Stimmberechtigten 
innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung, des Wahlergebuisses bei dem 
Magistrate Einspruch erhoben werden. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlen beschlie ßt die Stadt dnetenvers 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
welche auch dem Magistrate zusteht. Sie hat keine aufschiebende Wirkungz jedoch 
dürfen Reuwahlen zum Ersatze für solche Wahlen, wekche durrch Beschluß der 
Stadtverordnetenversammkung für ungüktig erklärt worden ffud, vor ergangener 
rechtskräftiger Entscheidiung nicht vorgenommen werden. 
  
g. 30. 
Die bei der regehmnäßĩgen Ergänzung neu gemählten Stadtverordneten treten 
mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres ihr Amt an, die Ausscheidenden 
bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitghieder 8 Thẽtigkeit. 
Cr. 0034.)
	        
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