Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§.  218.

Verlanßt  der  Angeklagte  die  Ladung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen
oder  die    Herbeischaffung  anderer  Beweismittel  zur  Hauptverhandlung,  so  hat
er  unter  Angabe  der  Thatsachen,  über  welche  der  Beweis  erhoben  werden  soll,
seine  Anträge  bei  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts  zu  stellen.  Die  hierauf  ergehende
Verfügung  ist  ihm  bekannt  zu  machen.

Beweißanträge  des  Angeklagten  sind,  soweit  ihnen  stattgegeben  ist,  der
Staatsanwaltschaft  mitzutheilen.

§.  219.

Lehnt  der  Vorsitzende  den  Antrag  auf  Ladung  einer  Person  ab,  so  kann
der  Angeklagte  die  letztere  unmittelbar  laden  lassen.  Hierzu  ist  er  auch  ohne
vorgängigen  Antrag  befugt.

ine  unmittelbar  geladene  Person  ist  nur  dann  zum  Erscheinen  verpflichtet,
wenn  ihr  bei  der  Ladung  die  gesetzliche  Entschädigung  für  Reisekosten  und  Versäumniß
  baar  dargeboten  oder  deren  Hinterlegung  bei  dem  Gerichtsschreiber
nachgewiesen  wird.

Ergiebt  sich  in  der  Hauptverhandlung,  daß  die  Vernehmung  einer  unmittelbar
  geladenen  Person  zur  Aufklärung  der  Sache  dienlich  war,  so  hat  das
Gericht  auf  Antrag  anzuordnen,  daß  derselben  die  gesetzliche  Entschädigung  aus
der  Staatskasse  zu  gewähren  sei.

§.  220.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  kann  auch  von  Amtswegen  die  Ladung  von
Zeugen  und  Sachverständigen  sowie  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel
anordnen.

§.  221.

Der  Angeklagte  hat  die  von  ihm  unmittelbar  geladenen  oder  zur  Hauptverhandlung
  zu  stellenden  Zeugen  und  Sachverständigen  rechtzeitig  der  Staatsanwaltschaft
  namhaft  zu  machen  und  ihren  Wohn  oder  Aufenthaltsort  anzugeben.

Dieselbe  Verpflichtung  hat  die  Staatsanwaltschaft  gegenüber  dem  Angeklagten,
  wenn  sie  außer  den  in  der  Anklageschrift  benannten  oder  auf  Antrag
des  Angeklagten  geladenen  Zeugen  oder  Sachverständigen  die  Ladung  noch
anderer  Persenen,  sei  es  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  (§.  220)  oder  aus
eigener  Entschließung,  bewirkt.

§.  222.

Wenn  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen  in  der  Hauptverhandlung
  für  eine  längere  oder  ungewisse  Zeit  Krankheit  oder  Gebrechlichkeit
oder  andere  nicht  zu  beseitigende  Hindernisse  entgegenstehen,  so  kann  das  Gericht
die  Vernehmung  desselben  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter
anordnen.  Die  Vernehmung  erfolgt,  soweit  die  Beeidigung  zulässig  ist,  eidlich.

Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  werden
soll,  dessen  Erscheinen  wegen  großer  Entfernung  besonders  erschwert  sein  wird.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  40