Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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K. 41. 
Die Stadtverordneten können regelmäßige Sitzungstage festsetzen, es müssen 
jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme dringender 
Fälle mindestens zwei Tage vorher den Stadtverordneten und dem Magistrate 
mitgetheilt werden. 
–. 45. 
Die Stadtverordnetem lung kann nur beschließen, wenn mehr als 
die Hälfte der Mitglieder G. 3 zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet 
statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über 
denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl 
erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung 
ausdrücklich hingewiesen werden. 
  
5. 46. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen= 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird 
zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der 
Zahl der Stimmenden festgestellt. 
. 47. 
Bei der Verathung und Abstimmung über Rechte und „Verbftictungen 
der Stadtgemeinde darf dasjenige Mitglied der Stadtverord 
dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht, nicht zugegen sein. 
Wird die Versammlung aus diesem Grunde beschlußunfähig G. 45) so hat der 
Magistrat, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen 
Beschluß zu fassen nicht befugt ist, der Bezirksausschuß für die Wahrung des 
Gemeindeinteresses zu sergen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die 
Stadtgemeinde zu bestellen. 
Sollte ein Rechtsstreit der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mit- 
glieder des Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden, 
so hat der Regierungspräsident auf Antrag der Stadtverord g 
zur Führung des Rechtsstreites einen Rechtsanwalt zu bestellen. 
g. 48. 
Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. Für einzelne Gegen- 
stände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, 
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
Die Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schänken gehalten 
werden. 
. 49. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen , eröffnet und schließt die Sitzungen 
und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer aus
	        
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