Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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nuar 1877 (eichs-Gesetzbl. S. 41) und der auf Grund desselben 
erlassenen besonderen Bestimmungen, 
die Verrichtungen eines Amtsanwalts bei dem Anmtsgerichte, 
welches in der Stadt seinen Sitz hat, gegen Entschädigung aus 
Staatsmitteln nach Maßgabe der Vorschriften der §§F. 64 und 65 
des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetze vom 24. April 1878 (Gesetz-Samml. S. 230), 
sofern nicht eine andere Person mit diesem Amte betraut wird; 
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und allge- 
meinen Staatsverwaltung, namentlich auch die Standesamtsgeschäfte 
nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23), sofern nicht ein besonderer Be- 
amter hierfür bestellt ist. 
Die Standesamtsgeschäfte können mit Genehmigung des Oberpräsidenten, 
andere der unter I, 1 und 2 und II erwähnten Geschäfte können mit Genehmigung 
der Regierungspräsidenten einem anderen Magistratsmitgliede übertragen werden. 
In Ansehung der Obliegenheiten des Bürgermeisters bezüglich der Ge- 
schäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewendet es bei den bisherigen gesetzlichen 
Bestimmungen. 
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Sechster Titel. 
Feld= und Ortsgerichte und Feldgeschworene. 
. 68. 
Wegen der Zusammensetzung und der Zuständigkeit des Feldgerichts im 
Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau und des früheren Amtes Homburg, 
sowie des Ortsgerichts und der Feldgeschworenen in den ehemals Großherzoglich 
Hessischen Gebietstheilen bewendet es bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
mit der Maßgabe, daß das in den letzteren vorgesehene Vorschlagsrecht der Ge- 
meinde, sowie der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes für das Amt 
der Feldgerichtsschöffen und der Feldgeschworenen der Stadtverordnetenversamm- 
lung zusteht. 
Siebenter Titel. 
Besoldungen und Pensionen. 
69. 
Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem Magistrate entworfen 
und von der Stadtverordnetenversammlung fesigesetzt. 
Ist ein solcher Etat überhaupt nicht oder nur für einzelne Theile der Ver- 
waltung festgestellt, so werden die nicht vorgesehenen Besoldungen vor der 
Wahl festgesetzt.
	        
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