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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 35. —
Inhalt: Gesed, betreffend die Regelung der Forstverhältnisse für das ehemalige Justizamt Olpe im Kreise Olpe,
Regierungsbezirk Arnsberg, S. 255. — Verfügung des Juslizministers, betreffend die Anlegung des
Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Blankenheim, Geilenkirchen, Heinsberg,
Hennef, Rheinbach, Adenau, Boppard, Castellaun, Cochem, Mayen, Trarbach, Opladen, Saarlouis,
Sankt Wendel, Bitburg, Daun, Hillesheim, Neuerburg, Perl, Prüm, Rhaunen, Saarburg, Waxweiler
und Wittlich, S. 207. — Bekanntmachung ber nach dem Geseh vom 10. April 1872 burch die
Reglerungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 2098.
(Nr. 9935.) Gesetz, betreffend die Regelung der Forstverhältnisse für das ehemalige Iustizamt
Olpe im Kreise Olpe, Regierungsbezirk Arnsberg. Vom 3. August 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie für das
ehemalige Justizamt Olpe im Kreise Olpe, Regierungsbezirk Arnsberg, was folgt:
S. 1.
Die in der Anlage 4 bezeichneten Jahnschaften unterliegen hinsichtlich des
Forstbetriebes und ihrer Benutzung der Aufsicht des Staates nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen) welche für die Holzungen derjenigen Gemeinden gelten,
in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.
Eine Jahnschaft hat ihren Sitz in derjenigen Gemeinde, in welcher der dem
Flächeninhalte nach größere Theil der Jahnschaftsgrundstücke belegen ist.
5. 2.
Die Jahnschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver-
bindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
5. 3.
Die Jahnschaftsgenossen sind Miteigenthümer des Jahnschaftsvermögens.
Sie nehmen nach Verhältniß ihrer Antheile an den Nutzungen und Lasten der
Jahnschaft Theil.
Cesetz. Samml. 1897. (Nr. 9935.) 53
Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1897.