Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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G. 11. 
Das Gemeinderecht wird von jedem mämrlichen selbständigen Gemeinde- 
angehörigen erworben, welcher 
1) Angehöriger des Deutschen Reiches ist, 
2) die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, 
3) seit zwei Jahren in dem Gemeindebezirke einen Wohnsitz hat, 
4) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, 
5) die schuldigen Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem 
6) entweder 
a) ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besitzt, oder 
b) von seinem innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitze 
zu einem Jahresbetrage von mindestens 3 Mark an Grund= und 
Gebäudesteuer vom Staate veranlagt ist, oder 
JP) zur Staatseinkommensteuer oder zu einem fingirten Normalsteuer- 
satze von mindestens 4 Mark veranlagt ist oder ein Einkommen 
von mehr als 660 Mark hat. 
Steht ein Wohnhaus im (getheilten oder ungetheilten) Miteigenthume 
Mehrerer, so kann das Gemeinderecht auf Grund dieses Besitzes nur von einem 
unter ihnen ausgeübt werden. Falls die Miteigenthümer sich über die Person 
des Berechtigten nicht einigen können, ist derjenige, welcher den größten Antheil 
besitzt, befugt, das Gemeinderecht auszuüben; bei gleichen Antheilen bestimmt sich 
in diesem Falle die Person des Berechtigten durch das Loos, welches durch die 
Hand des Bürgermeisters (F. 45) gezogen wird. 
In den Fällen, wo ein Wohnhaus durch Vererbung auf einen Anderen 
übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des zweijährigen Wohn- 
sitzes die Besitzzeit des Erblassers zu gute. Die Uebertragung unter Lebenden an 
Verwandte in absteigender Linie steht der Vererbung gleich. 
Steuerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem 
Ehemanne, Steuerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz der in väterlicher Ge- 
walt befindlichen Kinder werden dem Vater angerechnet. 
Als selbständig wird betrachtet, wer das vierundzwanzigste Lebensjahr voll- 
endet hat und einen eigenen Hausstand besitzt, sofern ihm nicht das Verfügungs- 
recht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterlichen Beschluß 
entzogen ist. 
Inwiefern über die Erlangung des Gemeinderechts von dem Gemeinde- 
vorstande eine Urkunde zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen 
vorbehalten. - 
§.12. — 
VerlegteinGemeindegliedseinenWohnsitznacheineranderenLandgemeinde, 
so kann ihm in seinem neuen Wohnorte das Gemeinderecht, wenn sonst die Vor-
	        
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