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3) großjährige Besitzer vor vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre,
unverheirathete Besitzerinnen (abgesehen von den Fällen unter Nummer 1)
und Wittwen durch Gemeindeglieder,
4) juristische Personen, einschließlich des Staatsfiskus, sowie die übrigen
im H. 16 Absatz 3 bezeichneten Personengesammtheiten durch ihre ver-
fassungsmäßigen Organe, Repräsentanten oder Generalbevollmächtigte,
sowie durch Käczur oder Nießbraucher der zur Theilnahme am Stimm-
rechte befähigenden Grundstücke oder durch Gemeindeglieder.
Auswärts wohnende Stimmberechtigte, welche das vierundzwanzigste Lebens-
jahr zurückgelegt haben, und auswärts wohnende Vertreter Stimmberechtigter
können das Stimmrecht persönlich ausüben, sind aber befugt, sich durch Gemeinde-
glieder vertreten zu lassen.
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. barr Ausübung des Stimmrechtes durch Vertreter (H. 17) ist erforder-
ich, da
1) der Vertreter sich im Besitze der Deutschen Reichsangehörigkeit und der
bürgerlichen Ehrenrechte befindet, das vierundzwanzigste Lebensjahr
zurückgelegt hat und keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln
empfängt, sowie außerdem, daß
2) der Vater die väterliche Gewalt besitzt,
3) der Stiefvater das zum Stimmrechte befähigende Grundstück be-
wirthschaftet.
S. 19.
Der Regel nach steht jedem einzelnen Stimmberechtigten eine Stimme i
der Gemeindeversammlung, jedoch mit folgenden Maßgaben, zus:
1) Mindestens zwei Drittel sämmtlicher Stimmen müssen auf die mit
Grundbesitz angesessenen Mitglieder der Gemeindeversammlung E. 11
Absatz 1 Nummer 6a und b, F. 16) entfallen. Uebersteigt die Anzahl
der nicht angesessenen Gemeindeglieder (. 11 Absatz 1 Nummer 6c)
den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen der Mitglieder der
Gemeindeversammlung,) so haben die ersteren ihr Stimmrecht durch
eine jenem Verhältnisse entsprechende Anzahl von Abgeordneten auszu-
üben, welche sie aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren
wählen.
2) Diejenigen Besitzer, welche von ihrem im Gemeindebezirke belegenen
Grundeigenthume zu einem Jahresbetrage von 20 bis ausschließlich
50 Mark an Grund= und Gebäudesteuer vom Staate veranlagt sind,
haben je zwei, diejenigen Besitzer, welche von diesem ihrem Grund-
eigenthume zu einem Jahresbetrage von 50 bis ausschließlich 100 Mark
zur Grund- und Gebäudesteuer veranlagt sind, haben je drei, und
diejenigen Besitzer, welche zu einem Jahresbetrage von 100 Mark oder
ese - Samml. 1897. (Nr. 9937. 56