Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung diese Stimmenmehrheit nicht, so 
kommen bei der sofort vorzunehmenden zweiten Abstimmung diejenigen zwei Per- 
sonen, welche im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, auf die 
engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die höchste oder zweithöchste 
Stimmenzahl in der Weise erhalten, daß auf sie eine gleiche Stimmenzahl ent- 
fallen ist, so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos 
darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. Bei dem zweiten Wahlgange 
sind außer den im §&. 52 angegebenen auch diejenigen Stimmzettel ungültig, 
welche den Namen einer nicht zur engeren Wahl stehenden Person enthalten. Als 
gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos. 
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. 
g. 54. 
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie 
gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die An- 
nahme der Wahl innerhalb längstens einer Woche zu erklären. Von demjenigen, 
welcher hierüber keine Erklärung abgiebt, wird angenommen, daß er die Wahl 
ablehne. 
G. 55. 
Die gewählten Bürgermeister und Beigeordneten, sowie die Schöffen in 
denjenigen Landgemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand nicht 
besteht, bedürfen der Bestätigung durch den Landrath. 
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt 
werden. Dieser Zustimmung bedarf es auch dann, wenn der Wahl die Be- 
stätigung wegen Mängel des Verfahrens versagt wird. 
Lehnt der Kreisausschuß die Zustimmung ab, so kann sie auf den Antrag 
des Landraths durch den Regierungspräsidenten ergänzt werden. Wird die Be- 
stätigung von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt, 
so steht binnen zwei Wochen dem Wahlkörper die Beschwerde an den Regierungs- 
präsidenten zu, bei dessen Bescheide es verbleibt. 
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält 
auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath unter Zustimmung des 
Kreisausschusses, in der Regel aus der Zahl der Gemeindeglieder, einen Stell- 
vertreter auf so lange, bis eine erneuerte Wahl die Bestätigung erlangt hat. 
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf andere gewählte 
Gemeindebeamte Anwendung, deren Wahl der Bestätigung bedarf. 
56. 
Der Bürgermeister, der Beigeordnete und die Schöffen werden vor ihrem 
Amtsantritte von dem Landrathe vereidigt. - 
(Nk.9937.)
	        
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