Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Das Statut ist durch das Regierungsamtsblatt und das Kreisblatt G. 79 
Absab 2 Nummer 3) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Dem Verbande 
bleibt die Bekanntmachung des Statuts auf noch anderem Wege überlassen. 
K. 105. 
Verbandsvorsteher können nur solche Personen sein, bei welchen die Vor- 
aussetzungen zur Uebernahme des Amtes als Bürgermeister oder Gutsvorsteher 
vorliegen. 
Vertreter einer Gemeinde können nur die zur Uebernahme des Amtes als 
Gemeindeverordneter in der Gemeinde befähigten Personen sein. 
Selbständige Gutsbezirke werden durch den Besitzer des Gutes, im Falle 
der §#. 96 Nummer 1 bis 3 und 98 durch dessen Stellvertreter vertreten. 
s. 106. 
Die Wahl des Verbandsvorstehers bedarf, wenn der Gewählte nicht zu- 
gleich Bürgermeister oder Gutsvorsteher ist, der Bestätigung durch den Landrath 
nach Maßgabe des §. 55. 
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl eines Verbandsvorstehers, welcher 
nach der vorstehenden Bestimmung einer besonderen Bestätigung nicht bedarf, 
Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber die Versammlung der Verbands- 
mitglieder. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren statt. 
6. 107. 
Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung ihrer Antheile an den 
gemeinsamen Ausgaben nach Maßgabe ihrer Verfassung überlassen. 
108. 
Auf Einsprüche, betreffend: 
1) das Recht pr Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An- 
stalten des Verbandes, 
2) die Heranziehung der einzelnen Gemeinden und selbständigen Guts- 
bezirke zu den Beiträgen für Verbandszwecke, 
beschließt der Verbandsvorsteher. Die Rechtsmittel und das Verfahren regeln 
sich nach F. 8 dieses Gesetzes und den 9F. 69 und 70 des Kommunalabgaben- 
gesetzes vom 14. Juli 1893. K 10 
.109. 
Kommt ein Statut durch freie Vereinbarung der Betheiligten nicht zu 
Stande, so ist es nach Anhörung der letzteren durch den Kreisausschuß festzusetzen. 
Hierbei gelten folgende Grundsätze: 
Der Verband wird in seinen Angelegenheiten durch den Verbandsausschuß 
und den Verbandsvorsteher vertreten. Der letztere ist die ausführende Behörde. 
Der Verbandsausschuß, welcher über alle Angelegenheiten des Verbandes 
zu beschließen hat, besteht aus Vertretern sämmtlicher zu dem Verbande gehörigen 
(Tr. 9937.
	        
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