Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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abtheilung oder demselben Wahlbezirke zu wählen sind, erfolgt die Wahl in einem 
gemeinsamen Wahlgange. 
6. 17. 
Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, welcher dasselbe, 
wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit aus- 
geschlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. Die 
Beschlußfaffung hierüber steht der Handelskammer zu. 
. 18. 
Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches nach ihrem Urtheile durch 
seine Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung desselben 
durch einen mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritttheilen ihrer Mitglieder 
zu fassenden Beschluß aus ihrer Mitte entfernen. 
b. Hinter §. 19 des Gesetzes über die Handelskammern werden folgende 
S. 19 a und 19b eingefügt: 
S. 19a. 
Gegen die nach Maßgabe der S§. 17 bis 19 gefaßten Beschlüsse der 
Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen die Klage beim Bezirksausschusse 
statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist. 
S. 19b. 
Die Handelskammer kann beschließen, daß neben den Mitgliedern Stell- 
vertreter gewählt werden. In dem Beschlusse ist über die Zahl der Stellvertreter, 
über ihre Vertheilung auf Wahlbezirke oder Wahlabtheilungen und über die 
Voraussetzungen, unter denen sie in Thätigkeit treten, Bestinmung zu treffen. 
Im Uebrigen finden auf die Stellvertreter die für Mitglieder geltenden Be- 
stimmungen entsprechende Anwendung. 
Artikel V. 
Die G. 21 bis 24 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch 
folgende Bestimmungen ersetzt: 
KG. 21. 
Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur die durch Er- 
ledigung einzelner Aufträge erwachsenden baaren Auslagen werden ihnen erstattet. 
Die Handelskammer kann beschließen, ihren Mitgliedern eine den baaren 
Auslagen für die Theilnahme an den Sitzungen entsprechende Entschädigung zu 
gewähren. 
g. 22. 
Die Handelskammer hat alljährlich einen Etat aufßzustellen, öffentlich be- 
kannt zu machen und dem Regierungspräfidenten mitzutheilen.
	        
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