Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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g. 23. 
Soweit die in dem Haushaltsplane veranschlagten Kosten der Handels- 
kammerverwaltung nicht durch besondere Einnahmen gedeckt werden, werden sie 
auf die Wahlberechtigten . 3 und 4) umgelegt. Den Maßstab bildet die 
staatlich veranlagte Gewerbesteuer. Dabei bleibt derjenige Theil der Gewerbesteuer 
außer Anrechnung, der auf Niederlassungen, Betriebe oder Betriebsstätten entfällt, 
die ihren Sitz nicht im Handelskammerbezirk haben, oder hinsichtlich welcher ihren 
Besitzern das Recht, an den Handelskammerwahlen Theil zu nehmen, nicht zusteht. 
In Gemeinden, die eine besondere Gewerbesteuer eingeführt haben (J. 29 
es K labgabengesetzes vom 14. Juli 1893), kann auf Grund Beschlusses 
der Handelskammer nach Anhörung der Betheiligten der auf die Wahlberechtigten 
der Gemeinde entfallende Betrag an Handelskammerbeiträgen durch Zuschläge zu 
der besonderen Gewerbesteuer aufgebracht werden. Dieser Beschluß bedarf der 
Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe. 
K. 23a. 
Das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer sowie etwa später ein- 
tretende Veränderungen werden der Handelskammer von den Steuerausschüssen 
kostenfrei mitgetheilt. Insoweit die Veranlagung sich auf mehrere Niederlassungen, 
Betriebe oder Betriebsstätten eines Beitragspflichtigen erstreckt, die ihren Sih nicht 
sämmtlich im Bezirk einer Handelskammer haben oder hinsichtlich welcher ihren 
Besitzern das Recht, an den Handelskammerwahlen Theil zu nehmen, nicht zusteht, 
ist auf Antrag der Handelskammer vom Vorsitzenden des Steuerausschusses der 
auf die abgabepflichtigen Niederlassungen, Betriebe oder Betriebsstätten entfallende 
Theilbetrag festzustellen und den Abgabepflichtigen mitzutheilen. 
Denselben steht binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die Berufung 
an die Bezirksregierung, deren Entscheidung endgültig ist, zu. 
Die Handelskammer stellt die Beiträge fest. 
C. 23b. 
Auf Ersuchen der Handelskammer haben die Gemeinden und Gutsbezirke 
die Erhebung der Handelskammerbeiträge gegen eine Vergütung von höchstens 
drei vom Hundert der eingezogenen Beiträge zu bewirken und die Beiträge durch 
Vermittelung der Kreis-(Steuer-) Kassen an die Handelskammer abzuführen. 
Die Handelskammerbeiträge sind öffentliche Lasten. Rückständige Beiträge 
werden in derselben Weise wie Gemeindeabgaben eingezogen. 
S. 23c. 
Einsprüche gegen die Heranziehung zu Handelskammerbeiträgen sind inner- 
halb zweier Wochen nach der Zahlungsaufforderung bei der Handelskammer an- 
zubringen, die darüber beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zweier 
(Tr. 9938.)
	        
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