— 357 —
etwa erforderlichen Bestimmungen, namentlich über die Legitimation des die
Wahlstimme abgebenden Prokuristen zu treffen.
g. 6.
Wer nach vorstehenden Bestimmungen (§. 3 bis 5) in demselben Handels-
kammerbezirke mehrfach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Wahlstimme
abgeben und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen des Handels-
kammerbezirks (6. 10) stimmberechtigt ist, vor Ablauf der zu Einwendungen gegen
die Wählerliste bestimmten Frist (G. 11) zu erklären, in welchem Wahlkreise er
seine Stimme ausüben will.
G. 7.
Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar sind deutsche Staatsangehörige,
die mindestens 25 Jahre alt und nach den I#. 3 bis 5 zur Abgabé der Wahl-
stimme befähigt sind, jedoch mit Ausnahme der nach §. 5 Absatz 2 iffer 2 be-
sonders bestellten Bevollmächtigten. Mehr als der vierte Theil der Mitglieder
der Handelskammer darf nicht aus den im F§. 5 Absatz 3 genannten Personen
bestehen.
sieh Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerkschaft oder juristischen
Person (Gesellschafter, gesetzliche Vertreter, Vorstandsmitglieder, Prokuristen)
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein.
KG. 8.
Die Handelskammer kann Personen) die nach §.7 zu Mitgliedern der
Handelskammer gewählt werden konnten, aber ihre die Wählbarkeit begründende
Thätigkeit oder Stellung aufgegeben haben, über die nach §. 2 festgestellte Zahl
der Mitglieder hinaus zuwählen.
Die Zuwahl erfolgt auf drei Jahre.
Die Zahl dieser Mitglieder darf den zehnten Theil der Mitglieder der
Handelskammer nicht übersteigen. «
§.9.
Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, sind bis nach
Abschluß dieses Verfahrens und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt
haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch
wählbar.
Wahlverfahren.
K. 10.
Die Handelskammer kann durch Statut beschließen, daß die Wahlen nach
Abtheilungen der Wahlberechtigten vorzunehmen find, sowie daß eine Abstufun
des Wahlrechts nach der Höhe der Handelskammerbeiträge stattfindet, oder da
die Wahlen durch alle Wahlberechtigten mit gleichem Rechte erfolgen. Für die
Ausführung der Wahlen können engere Wahlbezirke gebildet werden. In dem
(Nr. 9939.)