Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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etwa erforderlichen Bestimmungen, namentlich über die Legitimation des die 
Wahlstimme abgebenden Prokuristen zu treffen. 
g. 6. 
Wer nach vorstehenden Bestimmungen (§. 3 bis 5) in demselben Handels- 
kammerbezirke mehrfach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Wahlstimme 
abgeben und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen des Handels- 
kammerbezirks (6. 10) stimmberechtigt ist, vor Ablauf der zu Einwendungen gegen 
die Wählerliste bestimmten Frist (G. 11) zu erklären, in welchem Wahlkreise er 
seine Stimme ausüben will. 
G. 7. 
Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar sind deutsche Staatsangehörige, 
die mindestens 25 Jahre alt und nach den I#. 3 bis 5 zur Abgabé der Wahl- 
stimme befähigt sind, jedoch mit Ausnahme der nach §. 5 Absatz 2 iffer 2 be- 
sonders bestellten Bevollmächtigten. Mehr als der vierte Theil der Mitglieder 
der Handelskammer darf nicht aus den im F§. 5 Absatz 3 genannten Personen 
bestehen. 
sieh Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerkschaft oder juristischen 
Person (Gesellschafter, gesetzliche Vertreter, Vorstandsmitglieder, Prokuristen) 
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein. 
KG. 8. 
Die Handelskammer kann Personen) die nach §.7 zu Mitgliedern der 
Handelskammer gewählt werden konnten, aber ihre die Wählbarkeit begründende 
Thätigkeit oder Stellung aufgegeben haben, über die nach §. 2 festgestellte Zahl 
der Mitglieder hinaus zuwählen. 
Die Zuwahl erfolgt auf drei Jahre. 
Die Zahl dieser Mitglieder darf den zehnten Theil der Mitglieder der 
Handelskammer nicht übersteigen. « 
§.9. 
Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, sind bis nach 
Abschluß dieses Verfahrens und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt 
haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch 
wählbar. 
Wahlverfahren. 
K. 10. 
Die Handelskammer kann durch Statut beschließen, daß die Wahlen nach 
Abtheilungen der Wahlberechtigten vorzunehmen find, sowie daß eine Abstufun 
des Wahlrechts nach der Höhe der Handelskammerbeiträge stattfindet, oder da 
die Wahlen durch alle Wahlberechtigten mit gleichem Rechte erfolgen. Für die 
Ausführung der Wahlen können engere Wahlbezirke gebildet werden. In dem 
(Nr. 9939.)
	        
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