Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Sie bleiben im Amte, bis 
die Neugewählten die Geschäfte übernommen haben. 
S. 17. 
Wahlen zum Ersatze von Mitgliedern, die außerhalb der regelmäßigen 
Ergänzung der Handelskammer ausgeschieden sind (Ersatzwahlen), werden im 
Anschlusse an die nächsten Ergänzungswahlen vollzogen. 
Sie sind schon vorher zu vollziehen, wenn der Minister für Handel und 
Gewerbe oder die Handelskammer es für erforderlich erachtet, und können als- 
dann unter Zugrundelegung der bei der letzten Ergänzungswahl festgestellten 
Liste der Wahlberechtigten vollzogen werden. 
Der Ersatzmann bleibt bis zum Ende derjenigen Wahlperiode in Thätigkeit, 
für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Die Wahl jedes Ersatzmannes erfolgt in einem besonderen Wahlgange; 
nur wenn mehrere Ersatzmänner für eine gleiche Wahlperiode von derselben 
Wahlabtheilung oder demselben Wahlbezirke zu wählen sind, erfolgt die Wahl 
in einem gemeinsamen Wahlgange. 
G. 18. 
Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, welcher dasselbe, 
wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit aus- 
eschlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. Die 
Veschluzfassong hierüber steht der Handelskammer zu. 
KG. 19. 
Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches nach ihrem Urtheile durch 
seine Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung des- 
selben durch einen mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritttheilen ihrer 
Mitglieder zu fassenden Beschluß aus ihrer Mitte entfernen. 
. 20. 
In derselben Art (C. 19) kann die Handelskammer ein Mitglied, gegen 
welches ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis nach Abschluß desselben, 
von seinen Funktionen vorläufig entheben. 
. 21. 
Gegen die nach Maßgabe der 18 bis 20 gefaßten Beschlüsse der 
Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen die Klage beim Bezirksausschusse 
statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist. 
g. 22. 
Die Handelskammer kann beschließen, daß neben den Mitgliedern Stell- 
vertreter gewählt werden. In dem Beschlusse ist über die Zahl der Stellvertreter,
	        
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