Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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von  Bedingungen  abhängig  gemacht  sein.  Dahin  gehören  Kautionen  und  Bürgschaften.
  —  6  erlangen  dingliches  Recht  erst  durch  die  Eintragung.

S.  74.

Die  einzutragende  Forderung  muß  auf  eine  bestimmte  Summe  in  der  gesetzlichen
  Währung  lauten.  Zu  bestimmten  Zeiten  zu  leistende  Geldzahlungen
und  Renten  werden  in  die  dritte  Rubrik  eingetragen,  ohne  daß  es  einer  Kapitals.
angabe  bedarf.

Wegen  deren  Ablösung  bestimmt  das  Gesetz  über  die  Ablösung  der  Reallasten
  vom  2.  März  1850.  F.  91.  (Gesetz  Samml.  S.  105.).

Wenn  die  Größe  des  Anspruchs  unbestimmt  ist,  so  muß  Behufs  der  Eintragung
  der  Mazimalbetrag  bestimmt  werden,  auf  dessen  Höhe  das  Grundstück
versafttt  sein  soll.

S.  75.

Die  Eintragung  muß  dem  Antrage  entsprechen,  aber  nicht  mer  enthalten,
als  den  Kapital=  oder  Rentenbetrag,  die  Zinsen,  die  Zahlungs=  oder  Kündigungseit,
  Namen  und  Wohnort  des  oder  der  Gläubiger,  die  etwa  sonst  bestimmten

eschränkungen  oder  Bedingungen.

S.  76.

Sind  Zinsen  eingetragen  ohne  Angabe  ihres  Betrages,  so  gelten  fünf

vom  Hundert.
§.  77.

Ist  keine  Zeit  zur  Rückzahlung,  oder  zur  Aufkündigung,  zur  Renten=  oder
Inszahlung,  eingetragen,  so  gilt  der  gesetzliche  Umschlagstermin,  der  24.  Juni,
und  wenn  dieser  auf  einen  Sonntag  trifft,  der  25.  Juni  jeden  Jahres.

Die  Kündigung  des  Kapitals  steht  dam  jedem  Theile  sechs  Monate  vorher
8  Dies  gilt  auch  bei  unkündbar  eingtkagenen  Kapitalien  nach  Ablauf  von

0  Jahren,  —  J.  91.  des  angeführten  Gesetzes  vom  2.  März  1850.

KC.  78.

Soweit  Zinsen  nach  dem  Gesetz  vom  14.  November  1867.  (Bundes-Gesetzblatt
  S.  159.)  gültig  bedungen  werden  können,  findet  deren  Eintragung  auch
in  das  Hypothekenbuch  statt.

K.  79.

Daß  das  eingetragene  Kapital  aus  rückständigen  Zinsen  gebildet  worden
steht  der  ds  anger  der  Forderung  nicht  entgech.  6  I

Die  Bestimmung  des  gemeinen  Rechts,  daß  rückständige  Zinsen,  soweit
sie  das  Kapital  übersteigen,  nich  gefordert  werden  dürfen,  findet  keine  uwn.