Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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g. 42. 
Die Handelskammer ist befugt, Dispacheure und solche Gewerbetreibende 
der in F. 36 der Reichs-Gewerbeordnung bezeichneten Art, deren Thätigkeit in 
das Gebiet des Handels fällt, öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Auf 
Auktionatoren findet diese Bestimmung keine Anwendung. Vorschriften, die die 
Handelskammer für die hiernach angestellten Personen erläßt, sind dem Minister 
für Handel und Gewerbe vorzulegen. 
Der Handelskammer liegt ferner die Ausstellung von Ursprungszeugnissen 
und anderen dem Handelsverkehre dienenden Bescheinigungen ob. 
Beaufsichtigung. Auflösung. 
g. 43. 
Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Ministers für Handel und 
Gewerbe. 
Auf Antrag desselben kann eine Handelskammer durch Beschluß des Staats- 
ministeriums aufzelist werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, di 
innerhalb dreier Monate vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen. 
Ueber die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Handelskammer 
während der Lwischenzeit trifft der Minister für Handel und Gewerbe die erforder- 
lichen Anordnungen. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
* 
Auf die zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, 
Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen und auf das 
Kommerzkollegium zu Altona findet dieses Gesetz mit Ausnahme der 88. 33, 38 
und 42 keine Anwendung. 
Die in Absatz 1 aufgeführten Körperschaften sind befugt, sich in Handels- 
kammern umzuwandeln oder, falls eine Handelskammer für ben Bezirk besteht, 
sich mit dieser zu vereinigen. 
Die Umwandlung erfolgt durch ein von der Körperschaft zu beschließendes, 
der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe unterliegendes Statut, 
in welchem über die Verwaltung der Einrichtungen und des Vermögens der 
Körperschaft, sowie über das für die neue Handelskammer maßgebende Wahl- 
system Bestimmung zu treffen ist. Durch das Statut kann die bisherige Be- 
zeichnung der Körperschaft und ihrer Vertretung aufrecht erhalten werden. 
Zur Vereinigung mit einer schon bestehenden Handelskammer bedarf es 
eines mit dieser zu vereinbarenden Statuts, welches der Genehmigung des 
Ministers für Handel und Gewerbe unterliegt. 
Or. 9939.
	        
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