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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— N. 38.—
(Nr. 9940.) Gesetz, betreffend den Erwerb von Theilen des Aachen-Mastrichter Eisenbahn-
unternehmens durch den Preußischen Staat. Vom 4. August 1897.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Die Staatsregierung wird, unter Genehmigung der beigedruckten Verträge,
nämlich:
1I) des Staatsvertrages zwischen Preußen und Belgien über den Erwerb
der Eisenbahnstrecke Aachen Marschierthor—Richterich -Preußisch-Nieder-
ländische Grenze durch den Preußischen Staat vom 15. April 1897,
2) des mit der Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft geschlossenen Ver-
trages vom 10./27. April 1897, betreffend den Uebergang des Mit-
eigenthums der Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft an der Eisen-
bahnstrecke Richterich—Kohlscheidt-Kämpchen auf den Preußischen Staat,
ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verträge das Eigenthum
der Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft an der Eisenbahnstrecke Richterich—
Preußisch-Niederländische Grenze sowie das Miteigenthum dieser Gesellschaft an
den Eisenbahnstrecken Aachen Marschierthor—Richterich und Richterich —Kohlscheidt—
Kämpchen für den Staat zu erwerben.
§. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die im §J. 2 des unter Zisfer 2 des
§. 1 erwähnten Vertrages vereinbarte Absindung von 1129 100 Mark unter
Entnahme dieser Summe aus den gemäß Artikel 4 und 5 des unter Ziffer 1
des E. 1 erwähnten Staatsvertrages von dem Belgischen Staat zu entrichtenden
Beträgen von 240 000 Francs und 2 000 000 Mark an die Aachen-Mastrichter
Eisenbahngesellschaft zu zahlen.
Cest- Samml. 189. (Nr. 9910,) 64
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1897.