Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 367 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— N. 38.— 
(Nr. 9940.) Gesetz, betreffend den Erwerb von Theilen des Aachen-Mastrichter Eisenbahn- 
unternehmens durch den Preußischen Staat. Vom 4. August 1897. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen #c 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
F. 1. 
Die Staatsregierung wird, unter Genehmigung der beigedruckten Verträge, 
nämlich: 
1I) des Staatsvertrages zwischen Preußen und Belgien über den Erwerb 
der Eisenbahnstrecke Aachen Marschierthor—Richterich -Preußisch-Nieder- 
ländische Grenze durch den Preußischen Staat vom 15. April 1897, 
2) des mit der Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft geschlossenen Ver- 
trages vom 10./27. April 1897, betreffend den Uebergang des Mit- 
eigenthums der Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft an der Eisen- 
bahnstrecke Richterich—Kohlscheidt-Kämpchen auf den Preußischen Staat, 
ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verträge das Eigenthum 
der Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft an der Eisenbahnstrecke Richterich— 
Preußisch-Niederländische Grenze sowie das Miteigenthum dieser Gesellschaft an 
den Eisenbahnstrecken Aachen Marschierthor—Richterich und Richterich —Kohlscheidt— 
Kämpchen für den Staat zu erwerben. 
§. 2. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die im §J. 2 des unter Zisfer 2 des 
§. 1 erwähnten Vertrages vereinbarte Absindung von 1129 100 Mark unter 
Entnahme dieser Summe aus den gemäß Artikel 4 und 5 des unter Ziffer 1 
des E. 1 erwähnten Staatsvertrages von dem Belgischen Staat zu entrichtenden 
Beträgen von 240 000 Francs und 2 000 000 Mark an die Aachen-Mastrichter 
Eisenbahngesellschaft zu zahlen. 
Cest- Samml. 189. (Nr. 9910,) 64 
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1897.
	        
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