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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 1.—
Inhalt: Gesez, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere, S. 1. — Staatsvertrag
zwischen Preußen, Mecklenburg= Schwerin und Mecklenburg. Strelitz wegen Regelung der gegenseitigen
staatsrechtlichen Beziehungen in Ansehung der Eisenbahn von Wittstock nach Mirow, S. 3. — Be,
kanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden #., S. o.
(XNr. 9872.) Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere. Vom
14. Dezember 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen auf Grund des zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont geschlossenen
Vertrages vom 2. März 1887 mit Zustimmung Seiner Durchlaucht des Fürsten
zu Waldeck und Pyrmont, sowie des Landtages der Fürstenthümer, was folgt:
S. 1.
Für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Pferde und Rindvieh-
stücke, oder für getödtete Thiere dieser Gattungen, welche sich bei der thierärzt-
lichen Obduktion als mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet erweisen, wird
von dem die vier Kreise umfassenden Landesverbande eine Entschädigung nach
kolgenden Grundsätzen gewährt.
KC. 2.
Die Entschädigung beträgt bei Pferden drei Viertel, bei Rindvieh vier
Fünftel des durch Schätzung festgestellten gemeinen Werthes des Thieres.
F. 3.
Keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen des §. 61 Nr. 1 und 2,
6. 62 Nr. 2) §. 63 sowie im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften der §§. 31 und 32 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr
rr · 23. Juni 1880
und Unterdruͤckung von Viehseuchen, vom A1. Mai 1991.
Eeseß-Samml. 1897. (Xr. 9972.
Ausgegeben zu Berlin den 6. Januar 1897.