Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 1.— 
  
Inhalt: Gesez, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere, S. 1. — Staatsvertrag 
zwischen Preußen, Mecklenburg= Schwerin und Mecklenburg. Strelitz wegen Regelung der gegenseitigen 
staatsrechtlichen Beziehungen in Ansehung der Eisenbahn von Wittstock nach Mirow, S. 3. — Be, 
kanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten 
landesherrlichen Erlasse, Urkunden #., S. o. 
  
(XNr. 9872.) Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere. Vom 
14. Dezember 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen auf Grund des zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont geschlossenen 
Vertrages vom 2. März 1887 mit Zustimmung Seiner Durchlaucht des Fürsten 
zu Waldeck und Pyrmont, sowie des Landtages der Fürstenthümer, was folgt: 
S. 1. 
Für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Pferde und Rindvieh- 
stücke, oder für getödtete Thiere dieser Gattungen, welche sich bei der thierärzt- 
lichen Obduktion als mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet erweisen, wird 
von dem die vier Kreise umfassenden Landesverbande eine Entschädigung nach 
kolgenden Grundsätzen gewährt. 
KC. 2. 
Die Entschädigung beträgt bei Pferden drei Viertel, bei Rindvieh vier 
Fünftel des durch Schätzung festgestellten gemeinen Werthes des Thieres. 
F. 3. 
Keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen des §. 61 Nr. 1 und 2, 
6. 62 Nr. 2) §. 63 sowie im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung 
gegen die Vorschriften der §§. 31 und 32 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr 
rr · 23. Juni 1880 
und Unterdruͤckung von Viehseuchen, vom A1. Mai 1991. 
Eeseß-Samml. 1897. (Xr. 9972. 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Januar 1897.
	        
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