Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Durch den Widerspruch, welchen bei der Verhandlung über den Theilungs- 
plan ein anderer Betheiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, 
wird die Ausführung des Planes nicht aufgehalten. Dem widersprechenden Be- 
theiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege 
der Klage geltend zu machen. “ 
Führt die von einer landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalt in Ge- 
mäßheit des §. 5 Absatz 1 betriebene Zwangsvollstreckung zu einem Vertheilungs- 
verfahren, so finden die Vorschriften des F. 8 entsprechende Anwendung. 
F. 10. 
Auf die gerichtliche Zwangsvollstreckung aus den im §. 1 Absatz 1 Ziffer 2 
vorgesehenen Urkunden finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung aus 
notariellen Urkunden entsprechende Anwendung. 
In den Fällen der S#. 664 und 665 der Civilprozeßordnung ist die voll- 
streccbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichtes zu ertheilen, in 
dessen Bezirke die Anstalt ihren Sitz hat. 
S. 11. 
Die Vorschriften der §§. 7 bis 9 können mit landesherrlicher Genehmigung 
durch Satzung auch für solche landschaftliche (ritterschaftliche) Kreditanstalten ein- 
geführt werden, denen schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Jwangs- 
vollstreckungsrecht im Sinne des F. 1 iffer 1 zustand. 
. 12. 
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Verfassungen und Satzungen 
der landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalten und provinzial-(kommunal.) 
ständischen öffentlichen Grundkreditanstalten werden, auch soweit sie den Anstalten 
weitergehende Befugnisse gewähren, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht 
berührt. 
g. 13. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die ge- 
richtliche Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten nach dem Inkrafttreten des 
Bürgerlichen Gesetzbuches nur für die zur Zeit dieses Inkrasttretens bestehenden 
Kreditanstalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern"“, den 3. August 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Flrhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
  
  
 
	        
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