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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 40 —
Inhalt: Geseh, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in den Provinzen Hessen-Rassau und Schleslen
zur Bullenhaltung, S. dos. — Allerhöchster Erlaß, betreffend Uebertragung der Verwaltung
der Strecke Richterich -Preußisch-Niederländische Grenze vom Tage ihres Uebergangs auf den Staat
an die Königliche Eisenbahndirektion in Cöln, S. 355. — Verfügung des Justizministers, betreffend
die Anlegung des Grunbbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Gladenbach, S. 305. —
Bekanntmachung bder nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden ꝛc., S. 306.
(Nr. 9944.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in den Provinzen Hessen-
Nassau und Schlesien zur Bullenhaltung. Vom 19. August 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für
die Provinzen Hessen-Nassau und Schlesien, was folgt:
K. 1.
Wenn und soweit in einer zu einem Landkreise gehörigen Gemeinde die
Anzahl der zum Decken gehaltenen Bullen eine ungenügende ist, hat die Gemeinde
die Verpflichtung, eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Bullen anzu-
schaffen und zu unterhalten.
Darüber, ob für die Gemeinden die Nothwendigkeit zur Haltung von
Vullen im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, sowie darüber, ob die Anzahl der
vorhandenen Bullen als eine ungenügende anzusehen ist, und wie viel Bullen
im Verhältniß zu der Zahl von Kühen und deckfähigen Rindern von der Gemeinde
zu halten sind, beschließt der Kreisausschuß mit der Maßgabe, daß auf jedes
volle oder angefangene Hundert von Kühen oder deckfähigen Rindern mindestens
ein Bulle vorhanden sein muß.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses ist Beschwerde an den Provinzial-
rath zulässig.
Gesth-Samml. 1897. (Nr. 9944.) 69
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1897.