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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 42—
Inhalt: Verordnung, betreffend dle Zuständigkeit ber Verwaltungsgerichte und den Instanzenzug für Streitig-
keiten, welche nach reichsgesetzlicher Vorschrift im Verwaltungsstreitverfahren zu emtscheiden find, S. 401.
— Allerhöchster Erlaß, betreffenb die Uebertragung von Strafnieberschlagungs= und Straf-
milberungs-Befugnissen in Loll- und Strunersachen, S. 402. — Bekanntmachung der nach dem
Gesetz vom 10. Upril 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlosse,
Urkunden 2c., S. 4083.
(Nr. 9949.) Verordunung, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und den
Instanzenzug für Streitigkeiten, welche nach reichsgesetzlicher Vorschrift im
Verwaltungsstreitverfahren zu entschelden sind. Vom 19. August 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen r.
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 27. April 1885 zur Ergänzung des §&. 7
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-
Samml. S. 187), was folgt:
Einziger Paragraph.
Gegen die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde, durch welche die
Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen entzogen wird (. 126
Absatz 3 der Gewerbeordnung) oder durch welche die Befugniß zum Halten von
Lehrlingen beschränkt wird G. 128 Absatz 1 der Gewerbeordnung), findet binnen
zwei Wochen die Klage beim Kreis-(Stadt-) Ausschuß statt. Die Entscheidung des
Bezirksausschusses ist endgültig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 19. August 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister für Handel und Gewerbe:
Frhr. v. d. Recke. Thielen.
Gesez= Samml. 1897. (Nr. 9949—9950.) 71
Ausgegeben zu Berlin den 4. Oktober 1897.