Artikel II. ,
Die Rechte des Staats werden durch den Regierungspräsidenten ausgeübt:
1) in Betreff der Vollstreckbarkeit der Beschlüsse über Gemeindeumlagen
(Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 1897) «
2) bei Feststellung der Gemeindestatuten (Artikel 4 des Gesetzes vom
1. März 1897)
3) in den Fällen der Artikel 24 und 27 des Gesetzes vom 3. Juni 1876,
soweit nicht in den Artikeln 1 und II dieser Verordnung die Ausübung
der Rechte dem Minister der geistlichen Angelegenheiten oder dem Ober-
präsidenten der Rheinprovinz übertragen ist.
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten geht, sofern nicht die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Artikel 27 Absatz 3 des Gesetzes vom
3. Juni 1876 stattfindet, die Beschwerde an den Oberpräsidenten der Rhein-=
provinz. Derselbe beschließt auf die Beschwerde endgültig.
Artikel IV.
Im Uebrigen behält es bei der bisherigen Zuständigkeit der Staatsbehörden
für die im Artikel 23 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 bezeichneten Rechte sein
Bewenden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Rominten, den 25. September 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. Bosse. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Brefeld.
v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
(Nr. 9952—9953.)