Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 412 — 
Mit Zustimmung der betheiligten Waldbesitzer (Staat, Gemeinden und 
öffentlichen Anstalten) können vereinzelt liegende Flächen von Staatswald derartigen 
gemeinschaftlichen Schutzbezirken angeschlossen oder vereinzelt liegende Gemeinde- 
oder Anstaltswaldungen fiskalischen Schutzbezirken angeschlossen werden. 
*½ 
Die Besetzung der Stellen erfolgt: 
a) bei Städten durch den Magistrat, oder, wo ein solcher nicht besteht, 
durch den Bürgermeister nach Anhörung der Stadtverordnetenver- 
sammlung, 
b) bei Landgemeinden mit kollegialischem Gemeindevorstand durch diesen, 
c) bei den übrigen Landgemeinden durch den Bürgermeister nach An- 
hörung der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung)), 
h bei öffentlichen Anstalten durch deren verfassungsmäßige Vertretung. 
Wird bei gemeinschaftlichen Schutzbezirken unter den Betheiligten über die 
Befetzung der Stelle eine Verständigung nicht erzielt, so entscheidet der Regie- 
rungspräsident. 
S. 4. 
Die Forstschutzbeamten der Gemeinden und öffentlichen Anstalten bedürfen 
der Bestätigung durch den Regierungspräsidenten und find nach vorwurfefreier 
Ablegung einer einjährigen Probedienstzeit auf Lebenszeit anzustellen. 
Ausgeschlossen von der Anstellung auf Lebenszeit bleiben diejenigen Beamten, 
deren Zeit und Kräfte durch die ibnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in 
Anspruch genommen werden, oder welche nur für ein seiner Natur nach vorüber- 
gehendes Geschäft angenommen worden sind. 
Darüber, ob eine Forstschutzbeamtenstelle eine solche ist, daß sie die Zeit 
und Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt entscheidet mit 
Ausschluß des Rechtsweges der Regierungspräsident nach Anhörung des Kreis- 
ausschusses, wenn mehrere Kreise betheiligt sind, der Kreisausschüsse, sowie, wenn 
ein Stadtkreis betheiligt ist, des Bezirksausschusses. 
g. 5. 
Im Staats-, Gemeinde= oder Anstaltsdienste bereits lebenslänglich ange- 
stellt gewesene Forstschutzbeamte können von den Gemeinden oder öffentlichen 
Anstalten ohne Ablegung der sonst erforderlichen Probedienstzeit lebenslänglich 
angestellt werden. 
6. 
Die Festsetzung der Besoldungen unterliegt in allen Fällen der Genehmigung 
des Bezirksausschusses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.