Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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dem Vertreter statt der den Beamten seiner Dienstklasse zustehenden Tagegelder 
die für den vertretenen Beamten im Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen unter 
Nr. 1 bis 3 festgesetzten Tagegelder gezahlt werden. 
KC. 4. 
Bahnmeister haben innerhalb ihrer Strecke auf Reisekosten und Tagegelder 
keinen Anspruch. Wenn sie jedoch mit Zustimmung ihres Vorgesetzten eine Nacht- 
revision vorgenommen haben, so erhalten sie für jede Nacht, welche sie außer- 
halb ihres Wohnortes haben zubringen müssen, den Betrag von 6 Mark. 
Bahnwärter und die mit der Streckenbegehung beauftragten Weichensteller 
erhalten, wenn sie sich auf ihrer Strecke bewegen, weder Tagegelder noch Reisekosten. 
. 5. 
An Stelle der Tagegelder und Reisekosten wird eine von dem Minister 
der öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanzminister festzusetzende, 
die gesetzlichen Sätze nicht übersteigende Funktionszulage gewährt: 
1) an Stations= und Abfertigungsbeamte, deren planmäßiger Dienst sich 
auf mehrere Stationen) Zechen oder andere an die Bahn angeschlossene 
Werke erstreckt 
2) an Bahnmeister, die neben Wahrnehmung der eigenen Dienstgeschäfte 
einen anderen Bahnmeister ihrer unmittelbaren Nachbarschaft vertreten, 
ohne daß sie außerhalb ihres Wohnortes Quartier zu nehmen nöthig 
haben; 
3) an Weichensteller und Bahnwärter, die zur Unterstützung des ihnen 
vorgesetzten Bahnmeisters mit der Begehung fremder Strecken be- 
auftragt werden; 
4) an Bahnwärter, die mit der Verrichtung von Weichenstellerdiensten 
oder mit der Vertretung eines benachbarten Bahnwärters beauftragt, 
ohne daß sie außerhalb ihres Wohnortes Quartier zu nehmen genöthigt 
sind, von ihrer Bude an gerechnet, mehr als 2 Kilometer zurückzulegen 
haben, um an den Ort ihrer dienstlichen Vestimmung zu gelangen. 
S. 6. 
Lokomotiv- und Qugbegleitungsbeamte erhalten für die Beschäftigung im 
Fahrdienste, Bahnaufsichtsbeamte für die Begleitung von Arbeitszügen keine Tage- 
gelder und Reisekosten. Dagegen werden ihnen Fahr-, Stunden- und Nacht- 
gelder, die die gesetzlichen Sätze nicht übersteigen dürfen, nach näherer Bestimmung, 
des Ministers der öffentlichen Arbeiten gewährt. 
S. 7. 
Vorstände von Werkstätten= oder Maschineninspektionen, Eisenbahnbetriebs- 
ingenieure (technische Kontroleure), Werkstättenvorsteher und Werkmeister oder 
r. 9956.)
	        
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