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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 3.—
Inhalt: Geset, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Staatshaushalts- Etat für das Jahr vom
1. April 1896/97 und die Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1896, wegen Ergänzung der Ein-
nahmen des erwähnten Staatshaushalts= Etats, S. 11. — Bekanntmachung der nach bem Gesetz vom
10. April 1872 durch die Reglerungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 10.
(Nr. 9876.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat
für das Jahr vom 1. April 1896/97 und die Abänderung des Gesetzes
vom 30. März 1896 (Gesetz Samml. S. 74), wegen Ergänzung der Ein-
nahmen des erwähnten Staatshaushalts-Etats. Vom 18. Jannar 1897.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Staats-
haushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1896,97 wird in Einnahme auf
398 750 Mark
und in Ausgabe (dauernd) auf .. .. .. . . . . . . .. . . .. . . . ... 1308750
festgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April
1896/97 hinzu.
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Der Betriebs-Etat der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn für die Zeit vom
1. Januar 1896 bis Ende März 1897 dient der Ober-Rechnungskammer für
die Prüfung der Rechnungen und für die Aufstellung der an den Landtag zu
erstattenden Bemerkungen.
C. 3.
Der in dem Gesetz vom 30. März 1896 (Gesetz Samml. S. 74), be-
treffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom I. April 1896/97, genannte und unter Einnahme-Kapitel 24 Titel 17
des Etats der allgemeinen Finanzverwaltung in Höhe von 15 140 000 Mark in
Ansatz gebrachte Betrag ermäßigt sich auf 14 285 612 Mark.
Die sonstigen Bestimmungen des erwähnten Gesetzes bleiben bestehen.
Gesetz Samml. 1897. (Nr. 9976.) 4
Ausgegeben zu Berlin den II. Februar 1897.