Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  136.  1916.  835

i  ind  vom  8.  September  1916  ab
Ali  Seien  gVt  Anstaltsversorgung  (8)  an  diese,  Berlin  W.  56,

traße  42,  .  .
fükMdaikekgiirkaiexgnmLßlbteilungen  der  Verwaltungsabteilung  an  die  Ver-3-Abteilung,

  Berlin  W.  8,  Mauerstraße  53,

für  #nstgabteilung  an  die  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft,  Geschäftsabteilung

  der  Reichsbekleidungsstelle  nach  Berlin  W.  8,  Mauersürke

  Et  er  Fahen  b  Druckheft,  enthaltend  die  Zusammensetzung

II.  Die  Reichsbekleidungsstelle  gibt  ein  Druckheft,  enthaltend  die  Zusam  ·

und  die  wneche  Mersmmngenienn  der  Verwaltungs=  und  Geschäftsabteilung  heraus.

Dieses  kann  gegen  Voreinsendung  von  20  Pf.  für  das  Stück  (auch  Briefmarken),  ein

Sonderabzug  daraus,  enthaltend  die  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  mit

den  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni,  13.  Juli  und  7.  August  1916

nebst  den  in  die  einzelnen  Bestimmungen  eingearbeiteten  Erläuterungen  1—V  gegen

Voreinsendung  von  10  Pf.  für  das  Stück  (auch  Briefmarken)  von  der  Reichsbekleidungsstelle

  bezogen  werden.  Den  Sonderabzug  können  Behörden  für  den  amtlichen  Gebrauch
der  Prüfungs=  und  Ausfertigungsstellen  unentgeltlich  bestellen.

Berlin,  den  21.  August  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat  Dr.  Temper,  Stellvertretender  Vorsitzender.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  September  1916,  betreffend  Verbot  des  Verkaufs
von  Goldwaren  an  Kriegs=  und  Zivilgefangene.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu.  Altona  vom  28.  August  d.  Is.,  betreffend  Verbot  des  Verkaufs
  von  Goldwaren  an  Kriegs=  und  Zivilgefangene,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  1.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIb.  Nr.  109  078/8837.  Nr.  2028.  Altona,  den  28.  August  1916.

Verbot  des  Verkaufs  von  Goldwaren  an  Kriegs=  und  Zivügefangene.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  verbiete  ich  auf  Grund  des  G  3
über  den  Belagerungszustand  den  Verkauf  und  die  Verichteule  des  Verbaufesehes
echten  Goldwaren  aller  Art  an  die  Kriegs=  und  Zivilgefangenen.