Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Ministerial-Bekanntmachungen.
[119|  I.  Zufolge  Beschlusses  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  tritt
der  Nachtrag  vom  27.  d.  Mts.  zu  dem  Gesetze  vom  20.  Mai  1879,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Studirenden  und  die  Zuständigkeit  des  Universitätsamtes
  auf  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität
Jena  mit  dem  1.  Jannar  1883  in  Kraft.

Weimar,  den  28.  Dezember.  1882.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

(120|]  II.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  im  Einvernehmen
mit  den  übrigen  Durchlauchtigsten  Erhaltern  der  Gesammt-Universität  Jena
und  mit  Beirath  des  akademischen  Senats  folgenden
Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sichsischen
Gesammt-Universität,  betreffend  die  Studirenden  und  die  Disciplin,  vom
30.  September  1879,  wegen  Wicbereinfihrug  der  Carcerstrafe.

In  §  32  des  genannten  Stutnel  ist  nach  Ziffer  2  einzufügen:
„3.  Carcerarrest  von  einem  bis  zu  vierzehn  Tagen.“
Die  bisherigen  Nummern  3  und  4  werden  in  4  und  5  umgewandelt.
II.
Nach  §  35  daselbst  ist  als  „8  352“  einzuschalten:
„Carcerarrest  wird  in  dem  Carcerlokale  nach  den  Vorschriften  der
Carcerordnung  verbüßt.“

In  §  48  werden  am  Schlusse  des  ersten  Absatzes  die  Worte  eingeschaltet:
„desgleichen,  wenn  eine  Carcerstrafe  von  mehr  als  sieben  Tagen  erkannt
  worden  ist.“

Dieser  Nachtrag  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1883  in  Kraft.
zu  erlassen  beschlossen  haben,  wird  derselbe  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar,  den  28.  Dezember  1882.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.

**  W—  Êrr  Stichling.