für letztere entstandenen Ausfalls an bisher zahlbar gewesenen Staatsbeiträgen
vertheilt wird.
Zur Abrundung der nach Absatz 1 und 2 zu gewährenden festen Zuschüsse
sowie zur weiteren Gewährung solcher Zuschüsse an diejenigen unter den oben-
gedachten politischen Gemeinden und Schulverbänden, deren Steuerkraft im Ver-
gleich mit den Volksschul- und Kommunallasten ihrer Mitglieder verhältniß-
mäßig gering ist, wird ein Betrag von 250 000 Mark verwandt.
Die Festsetzung der Staatszuschüsse für die einzelnen betheiligten politischen
Gemeinden und Schulverbände erfolgt durch Königliche Verordnung.
VII. Soweit in einem Jahre der für die Gewährung des Mindestsatzes
der Alterszulagen erforderliche Bedarf hinter dem Staatszuschuß zurückbleibt, ist
der Staatszuschuß entsprechend zu kürzen. Der Ueberschuß ist zur Unterstützung
solcher Alterszulagekassen zu verwenden, in denen der Bedarf für die Gewährung
des Mindestsatzes durch den Staatszuschuß nicht gedeckt wird. Soweit der Ueber-
schuß nicht hierzu Verwendung zu finden hat, ist er zur Unterstützung von
leistungsunfähigen Schulverbänden bei Elementarschulbauten in den Staatshaus-
halts-Etat einzustellen.
VIII. Die Staatsbeiträge sind vierteljährlich im Voraus zu zahlen, soweit
sie nicht gegen die von den Schulverbänden zu entrichtenden Alterszulage= und
Ruhegehaltskassenbeiträge (§. 11 des Gesetzes vom 23. Juli 1893, Gesetz-Samml.
S. 194) aufgerechnet werden.
Die den Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen aus Staats-
fonds gewährten Alerszulagen kommen in Fortfall.
S. 28.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
Die bestehenden Gehaltsregulative, Ordnungen und Festsetzungen sind in
denjenigen Fällen, in denen dies erforderlich ist, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes neu zu gestalten.
Für diejenigen Stellen, deren Gehaltsbezüge bereits den Vorschriften dieses
Gesetzes (§. 2, 4 und 6) entsprechen, sind diese Gehaltsbezüge zu leisten, ohne
daß es einer Neuregelung der Besoldungsverhältnisse bedarf. Bleiben diese Ge-
haltsbezüge hinter den Mindestsätzen (69. 2 und 6) zurück, so sind zunächst die
Mindestsätze zu zahlen, auch ohne daß eine vorherige Beschlußfassung der Schul-
unterhaltungspflichtigen erfolgt ist.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig angestellten Lehrer und
Lehrerinnen sind hinsichtlich der für ihre Stelle neu getroffenen Bestimmungen
und Besoldungsvorschriften zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie sich diesen
unterwerfen oder bei der bisherigen Ordnung verbleiben wollen. Die Erklärung
ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung schriftlich abzugeben
und ist unwiderruflich. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Unter-
werfung unter die neue Ordnung angenommen.
(Xr. 9880.